R 45. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
-, -
A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 106 BewG

R 45. VStR 1995 Bewertungsstichtag

R 45. Bewertungsstichtag

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Maßgeblichkeit der Verhältnisse am Abschlußtag 1 Für Betriebe, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, sind die Verhältnisse am Abschlußtag, dem 31. Dezember, maßgebend. 2 Für Betriebe mit abweichendem Wirtschaftsjahr (vgl. § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG) kann auf Antrag der Schluß des Wirtschaftsjahrs zugrunde gelegt werden, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. 3 Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 4 Der Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahrs nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG kann in der Regel gleichzeitig auch als Antrag nach § 106 Abs. 3 BewG angesehen werden. 5 Der Abschlußzeitpunkt gilt in den angeführten Fällen sowohl für den Bestand als auch für die Bewertung. 6 Ausnahmen gelten für Betriebsgrundstücke, Wertpapiere, GmbH-Anteile und Beteiligungen an Personengesellschaften. 7 Vgl. hierzu § 106 Abs. 5 BewG. (2) Unterschiedlicher Abschlußzeitpunkt von Gesellschafter und Personengesellschaft 1 Stimmt der Abschlußzeitpunkt einer Personengesellschaft mit dem Abschlußzeitpunkt der Gesellschafter nicht überein, ist trotzdem beim einzelnen Gesellschafter die Beteiligung an der Personengesellschaft mit dem zum Abschlußzeitpunkt festgestellten Wert anzusetzen. 2 Dabei ist es ohne Bedeutung, welcher der beiden Abschlußzeitpunkte früher liegt. Beispiele:
A. 1 Eine AG, die mit dem Kalenderjahr abschließt, ist als Kommanditistin an einer KG beteiligt, die am 30. Juni abschließt. 2 Die Beteiligung ist bei der Feststellung des Einheitswerts der AG zum 01.01.1995 mit dem festgestellten Anteil des Einheitswerts der KG anzusetzen, dessen Feststellung der Abschluß der KG vom 30.06.1994 zugrunde liegt. B. 1 Bilanzstichtag eines Vollkaufmanns ist der 30. April. 2 Der Kaufmann ist an einer Personengesellschaft beteiligt, deren Abschlußzeitpunkt der 30. September ist. 3 Die in seiner Bilanz ausgewiesene Beteiligung ist bei der Ermittlung des Einheitswerts auf den 01.01.1995 (Abschlußtag 30.04.1994) mit dem Anteil am Einheitswert der Personengesellschaft anzusetzen, dessen Feststellung der Abschluß auf den 30.09.1994 zugrunde liegt.
(3) Personelle Zusammensetzung bei abweichendem Wirtschaftsjahr Für die personelle Zusammensetzung einer Personengesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr sind stets die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. (4) Betriebsvermögen bei neu gegründetem Betrieb 1 Für einen auf den 1. Januar neu gegründeten Betrieb ist das Betriebsvermögen vom Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. 2 Wird ein Betrieb, für den ein abweichendes Wirtschaftsjahr gilt, auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs neu gegründet, ist das Betriebsvermögen vom Zeitpunkt des Beginns zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 05.12.1971, BStBl. II S. 388).