Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R 46 ErbStR 1999 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen

R 46 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Zuwendungen des Trägerunternehmens an die Pensions- oder Unterstützungskasse, die als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, fallen nicht unter § 7 Abs. 1 ErbStG und sind nicht steuerbar. 2 Die Steuerbefreiung hat somit nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions- oder Unterstützungskasse, die vom Unternehmer von Todes wegen oder von Dritten unter Lebenden oder von Todes wegen gemacht werden. (2) 1Ergibt sich für die Pensions- oder Unterstützungskasse am Schluß des Wirtschaftsjahrs eine sog. Überdotierung, erfüllt sie insoweit nicht die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG und es kommt zur partiellen Körperschaftsteuerpflicht (§ 6 KStG). 2 In diesem Fall sind auch die im Wirtschaftsjahr erhaltenen Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem gleichen Verhältnis partiell steuerpflichtig; dabei ist es gleichgültig, ob die Überdotierung gerade durch die Zuwendung oder aus anderen Gründen eingetreten ist. 3Entsprechend ist zu verfahren, wenn es innerhalb von 10 Jahren nach einer Zuwendung zu einer Überdotierung und als Folge davon zur partiellen Körperschaftsteuerpflicht der Pensions- oder Unterstützungskasse kommt.