Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R 47 ErbStR 1999 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften

R 47 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Zuwendungen an eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG sind von der Erbschaft- oder Schenkungsteuer befreit, wenn diese im Besteuerungszeitpunkt steuerbegünstigten Zwecken dient. 2 Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sind nach den § 51 ff. AO zu beurteilen. 3 Eine Entscheidung über die Befreiung der Körperschaft von der Körperschaftsteuer ist grundsätzlich zu übernehmen. (2) 1 Die Steuerbefreiung für eine Zuwendung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die begünstigte Körperschaft einen Zweckbetrieb unterhält. 2 Das gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in einem Zweckbetrieb bestimmt sind. 3 Unterhält sie einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist dies ebenfalls für die Steuerfreiheit einer Zuwendung unschädlich, solange die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. 4Bei Zuwendungen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschaft zugute kommen, ist die Steuerbefreiung stets ausgeschlossen. 5 Wird einer begünstigten Körperschaft ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugewendet, bleiben die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für diese und weitere Zuwendungen an die Körperschaft grundsätzlich erhalten. 6Führt die gemeinnützige Körperschaft den Betrieb fort, ist Voraussetzung, daß der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb verpflichtet ist, seine Überschüsse an den ideellen Bereich abzugeben und diese Verpflichtung auch tatsächlich erfüllt.