R 46. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
-, -
A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 107 BewG

R 46. VStR 1995 Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem

Abschlußzeitpunkt" />

R 46. VStR 1995 Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlußzeitpunkt

R 46. Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem Abschlußzeitpunkt

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Ausgleich von Vermögensänderungen im Feststellungsverfahren 1 § 107 BewG gilt für die Fälle, in denen der Einheitswertfeststellung nach § 106 Abs. 3 BewG ein vom Feststellungszeitpunkt abweichender Abschlußzeitpunkt zugrunde gelegt worden ist. 2 Soweit der Ausgleich von Vermögensänderungen das Betriebsvermögen berührt, ist er bereits im Feststellungsverfahren des Einheitswerts des Betriebsvermögens vorzunehmen. 3 Sind nach Abschnitt 32 Abs. 2 Wirtschaftsgüter einem Gesellschafter einer Personengesellschaft vorab zuzurechnen, erfolgt der Ausgleich von Vermögensänderungen im Rahmen der Aufteilung des Einheitswerts des Betriebsvermögens. (2) Vermögen des Steuerpflichtigen 1 Der Begriff "übriges Vermögen" im Sinne des § 107 Nr. 2 BewG deckt sich nicht mit dem des "sonstigen Vermögens" des § 110 Abs. 1 BewG. 2 Auch anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen oder Vermögen, das aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht zum Betriebsvermögen gehört, kann übriges Vermögen des Steuerpflichtigen sein. (3) Ausgleich von Vermögensänderungen bei Betriebsgrundstücken 1 § 107 Nr. 1 BewG behandelt den Ausgleich von Vermögensänderungen bei den Betriebsgrundstücken. Beispiele:
A. 1 Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. März hat am 10.10.1994 ein Betriebsgrundstück mit einem Einheitswert von 60.000DM für 400.000DM veräußert. 2 Der Kaufpreis ist in das Betriebsvermögen geflossen. 3 Das vor dem Feststellungszeitpunkt vom 01.01.1995 ausgeschiedene Grundstück wird im Einheitswert des Gewerbebetriebs nicht mehr erfaßt. 4 Dafür ist der Gegenwert von 400.000DM bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens anzusetzen. 5 Fließt dagegen der Gegenwert in das übrige Vermögen des Kaufmanns, ist der Gegenwert von 400.000DM bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs nicht zu erfassen; denn für den Bestand des übrigen Vermögens ist der 01.01.1995 maßgebend. B. 1 Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 30. September hat am 15.11.1994 ein Grundstück mit einem Einheitswert von 60.000DM für 400.000DM mit Betriebsmitteln erworben. 2 Das Grundstück ist Betriebsgrundstück. 3 Es ist bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs auf den 01.01.1995 mit seinem Einheitswert von 60.000DM zuzüglich des Zuschlags von 40 v.H. nach § 121a BewG anzusetzen. 4 Die zum Kauf aufgewendeten Betriebsmittel sind aber noch im Betriebsvermögen vom 30.09.1994 enthalten. 5 Zum Ausgleich ist deshalb bei der Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs der Kaufpreis von 400.000DM abzuziehen. 6 Ein Ausgleich kommt nicht in Betracht, wenn der Kaufpreis dem übrigen Vermögen entnommen worden ist.
2Der Ausgleich ist auch dann vorzunehmen, wenn das Grundstück mit Hilfe eines Kredits oder durch Übernahme von Schulden erworben wird. 3 Aufwendungen auf Betriebsgrundstücke, z.B. für Anbauten, Aufstockungen, die aus Mitteln des Betriebs zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt gemacht worden sind, sind vom Betriebsvermögen abzuziehen (§ 107 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 BewG). 4 Der Abzug ist davon abhängig, daß die Aufwendungen zu einer Fortschreibung des Einheitswerts des Grundstücks geführt haben oder bei Ermittlung des besonderen Einheitswerts nach § 91 Abs. 2 BewG berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 28.04.1972, BStBl. II S. 520).
(4) Ausgleich von Vermögensänderungen bei anderen Wirtschaftsgütern § 107 Nr. 2 Buchstaben a und b BewG behandelt den Ausgleich von Vermögensänderungen bei anderen Wirtschaftsgütern. Beispiele:
A. 1 Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. Oktober veräußert im November 1994 einen zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftwagen für 20.000DM. 2 Den Gegenwert läßt er seinem privaten Sparkonto gutschreiben. 3 Bei Feststellung des Einheitswerts des Gewerbebetriebs auf den 01.01.1995 ist der Kraftwagen noch mit seinem Buchwert zu erfassen. 4 Das sonstige Vermögen ist dagegen um den Betrag von 20.000DM zu kürzen. 5 Das gleiche würde auch gelten, wenn der Kaufmann dem Betrieb 20.000DM bar entnommen und den Betrag auf ein privates Sparkonto eingezahlt hätte. 6Sind zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt entnommene Beträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder zum Erwerb von nicht der Vermögensteuer unterliegenden Wirtschaftsgütern verwendet worden, so findet ein Ausgleich nach § 107 Nr. 2 Buchstabe a BewG nicht statt (BFH-Urteil vom 06.05.1970, BStBl. II S. 637). 7 Wird dem Betriebsvermögen Geld entnommen, um damit persönliche (Steuer-)Schulden zu tilgen, ist ein Ausgleich nach § 107 Nr. 2 Buchstabe a BewG vorzunehmen (BFH-Urteil vom 02.10.1991, BStBl. 1992 II S. 228). B. 1 Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. Oktober führt im November 1994 aus seinem privaten Bankguthaben 5.000DM dem Betrieb zu. 2 Dieser Betrag ist noch dem sonstigen Vermögen vom 01.01.1995 hinzuzurechnen. C. 1 Ein Kaufmann ist an den offenen Handelsgesellschaften A und B beteiligt. 2 Die OHG A macht ihre jährlichen Abschlüsse auf den 31. März und die OHG B auf den 30. September. 3Der Kaufmann entnimmt der OHG B zwischen dem 31. März und dem 30. September Beträge und bringt sie in die OHG A ein. 4 Die Vermögensänderung tritt bei der OHG A als Gewerbebetrieb im Sinne des § 107 Nr. 2 Buchstabe b BewG nach dem Abschlußzeitpunkt ein. 5Die Beteiligung an der OHG B dagegen ist als "übriges Vermögen" anzusehen. 6 Der entnommene Betrag ist im Einheitswert des Betriebsvermögens der OHG B als dem übrigen Vermögen zu erfassen. 7 Der Einheitswert des Betriebsvermögens der OHG A bleibt unverändert.
(5) Erwerb von Grundbesitz mit ausgeschiedenem Wirtschaftsgut 1 § 107 Nr. 2 Buchstabe c BewG enthält eine Ausnahme von der Regelung in § 107 Nr. 2 Buchstaben a und b BewG, wenn mit einem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut Grundbesitz erworben worden ist oder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht worden sind. 2 Bei dem nach den Verhältnissen am Abschlußzeitpunkt festzustellenden Einheitswert des Gewerbebetriebs ist das Betriebsvermögen um den Wert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts zu kürzen. Beispiel:
1Ein Vollkaufmann mit Abschlußtag vom 31. August entnimmt am 05.10.1994 seinem Gewerbebetrieb 400.000DM und erwirbt damit noch vor dem 01.01.1995 ein Einfamilienhaus mit einem Einheitswert von 60.000DM. 2 Der Betrag von 400.000DM ist von dem nach dem Stand vom 31.08.1994 ermittelten Wert des Betriebsvermögens abzuziehen, weil das Einfamilienhaus kein Betriebsgrundstück ist.
(6) Anwendung des § 107 BewG 1 § 107 BewG ist nur bei Verschiebungen zwischen dem Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts des Gewerbebetriebs, nicht aber bei Verschiebungen in der Zeit zwischen diesem Feststellungszeitpunkt und einem späteren Veranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer, z.B. bei einer Neuveranlagung der Vermögensteuer, anzuwenden. 2 Erfolgt auf einen Neuveranlagungszeitpunkt der Vermögensteuer keine Wertfortschreibung, sind die Verschiebungen in der Zeit zwischen dem Neuveranlagungszeitpunkt und dem unmittelbar vorangegangenen Abschlußzeitpunkt zu berücksichtigen. Beispiel:
1Abschlußtag ist der 30. Juni. 2 Auf den 01.01.1995 ist nach den Verhältnissen vom 30.06.1994 der Einheitswert festgestellt worden. 3 Auf den 01.01.1996 ist eine Wertfortschreibung nicht durchzuführen, aber die Vermögensteuer neu zu veranlagen. 4 Der Betriebsinhaber entnimmt in der Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.1994 dem Betrieb 70.000DM Bargeld, das er auf ein Sparkonto legt. 5 In der Zeit vom 01.07.1995 bis 31.12.1995 entnimmt er dem Betrieb weitere 100.000DM. 6 Die dem Betrieb entnommenen 70.000DM sind bei der Vermögensteuerveranlagung auf den 01.01.1995 nach § 107 Nr. 2 Buchstabe a BewG nicht als Bargeld anzusetzen. 7 Bei der Neuveranlagung auf den 01.01.1996 sind diese 70.000DM als sonstiges Vermögen anzusetzen; jedoch werden die 100.000DM so behandelt, als wenn sie noch zum Gewerbebetrieb gehörten. 8 Sie sind somit beim sonstigen Vermögen nicht zu erfassen.