Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

R 5 ErbStR 1999 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen

R 5 Erwerb durch Erbanfall und Teilungsanordnungen oder Ausgleichungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) sind schuldrechtlich im Verhältnis der Miterben zueinander wirkende letztwillige Regelungen des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlaßgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung. 2 Sie sind dem Werte nach auf den jeweiligen Erbteil anzurechnen und führen somit zu keiner Veränderung oder Verschiebung der Erbanteile. 3 Wie eine freie Erbauseinandersetzung, sind Teilungsanordnungen für die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ohne Bedeutung. 4 Der nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelte Reinwert des Nachlasses ist den Erben folglich auch bei Teilungsanordnungen nach Maßgabe der Erbanteile zuzurechnen. (2) 1 Enthält die Verfügung von Todes wegen ohne Bestimmung der Erbanteile nur Teilungsanordnungen und ergibt die Auslegung der Willenserklärungen des Erblassers, daß die Teilungsanordnungen zugleich als Erbeinsetzung zu beurteilen sind, richten sich die Erbanteile nach dem Verkehrswert der durch die Teilungsanordnungen zugewiesenen Nachlaßgegenstände im Verhältnis zum Verkehrswert des Nachlasses. 2 Auch in diesem Fall sind die Teilungsanordnungen selbst erbschaftsteuerlich unbeachtlich. 3 Der Erwerb durch Erbanfall bestimmt sich nach dem sich aus den errechneten Erbanteilen ergebenden Anteil am nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Reinwert des Nachlasses. (3) 1 Sonderfälle dinglich wirkender Teilungsanordnungen sind die qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft und die Hoferbenbestimmung nach der Höfeordnung. 2 Trotz der hier eintretenden Sondererbfolge sind auch diese Teilungsanordnungen erbschaftsteuerlich unbeachtlich, falls insoweit bei Auslegung der Willenserklärungen des Erblassers nicht Vorausvermächtnisse gewollt waren. (4) Stellt die Anordnung des Erblassers über die Zuweisung bestimmter Nachlaßgegenstände einen Miterben im Vergleich zum Wert seines Erbanteils besser oder schlechter und ist dies vom Erblasser beabsichtigt, liegt ein Vorausvermächtnis oder eine Auflage vor, die erbschaftsteuerlich werterhöhend oder wertmindernd beim Erwerb dieses Miterben zu berücksichtigen sind. (5) 1 Zuwendungen unter Lebenden sind unter bestimmten Voraussetzungen unter den miterbenden Abkömmlingen auszugleichen. 2 Dies gilt insbesondere, wenn der Schenker die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB). 3 Bei der Ausgleichung handelt es sich um eine an die Erbanteilsberechtigung aktiv und passiv gebundene Verpflichtung, die Erbauseinandersetzung unter Berücksichtigung der Ausgleichung vorzunehmen. 4 Sie führt zu Teilungsanteilen, die von den Erbanteilen abweichen. 5 Erbschaftsteuerlich ist der Nachlaß mit seinem steuerlichen Wert den Miterben nach diesen Teilungsanteilen zuzurechnen.