R 50. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 109 BewG

R 50. VStR 1995 Abnutzbares Anlagevermögen

R 50. Abnutzbares Anlagevermögen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

1Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, ausgenommen Betriebsgrundstücke, mit den ertragsteuerlichen Werten anzusetzen, die insbesondere in einem Anlageverzeichnis ausgewiesen sind. 2 Der ertragsteuerliche Wert gilt auch bei Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Zuschüsse oder Zulagen wie auch bei der Übertragung von stillen Reserven. 3 Vollständig abgeschriebene Wirtschaftsgüter sind nicht zu bewerten.