R 51. Bodenschätze
VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )
Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind Bodenschätze mit dem Wert anzusetzen, mit dem sie im Anlageverzeichnis gesondert ausgewiesen sind.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln