1Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen ist das Vorratsvermögen mit dem Teilwert zu bewerten. 2 Dieser deckt sich in der Regel mit den Wiederbeschaffungskosten oder Wiederherstellungskosten für Wirtschaftsgüter gleicher Art und Güte am Bewertungsstichtag. 3 Bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sind die Wiederbeschaffungskosten regelmäßig aus den Tagespreisen vom Stichtag abzuleiten. 4 Der Teilwert für Erzeugnisbestände ist entsprechend R 33