R 54. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
III. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Zu § 109 BewG

R 54. VStR 1995 Kapitalforderungen und Schulden sowie sonstige

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R 54. VStR 1995 Kapitalforderungen und Schulden sowie sonstige Abzüge

R 54. Kapitalforderungen und Schulden sowie sonstige Abzüge

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Bewertung von Kapitalforderungen bei Nichtbilanzierern 1 Zu den Kapitalforderungen, soweit es sich nicht um notierte Wertpapiere handelt, und Kapitalschulden gehören alle auf Geld gerichteten Forderungen, darunter auch Darlehensforderungen und -schulden nach § 7c EStG a.F. oder den § 16 und § 17 BerlinFG. 2 Sie sind bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen mit dem Wert nach § 12 BewG zu bewerten, vgl. Abschnitte 17 und 18. Die Umsatzsteuer kann, soweit die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert werden, bei der Bewertung von Kundenforderungen wertmindernd berücksichtigt werden. (2) Forderungen/Schulden in ausländischer Währung 1 Forderungen und Schulden, deren Leistung entweder in ausländischer Währung ausbedungen ist oder wahlweise in deutscher oder ausländischer Währung erfüllt werden kann, sind bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen nach dem Umrechnungskurs vom Stichtag in Deutsche Mark umzurechnen. 2 Eine Zusammenstellung der maßgeblichen Umrechnungskurse wird jeweils auf den 31. Dezember eines Kalenderjahrs im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. (3) Ansprüche aus Direktversicherungen bei Nichtbilanzierern Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen richtet sich die Behandlung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus Direktversicherungsverträgen nach den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.03.1976 (BStBl. I S. 135). (4) Rentenverpflichtungen bei Nichtbilanzierern Bei nichtbilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen sind abweichend von Abschnitt 20 Abs. 7 Satz 1 auch aufschiebend bedingte Rentenverpflichtungen zu berücksichtigen. Beispiel A:
Bezieht eine Person eine Rente auf Lebenszeit und ist festgelegt, daß der Ehegatte nur im Fall des Längerlebens eine Rente erhält, ist diese weitere Rente zwar aufschiebend bedingt, aber nach § 98a Satz 2 BewG zu berücksichtigen. Alter des Ehemannes 58 Jahre (Vervielfältiger 10,987) Alter der Ehefrau 50 Jahre (Vervielfältiger 14,316) Rentenanspruch des Ehemannes 20.000DM Rentenanspruch der Ehefrau nach dem Tod des Ehemannes 15.000DM Es ist zu rechnen: 1 a) Ehemann 20.000DM x 10,987 = 219.740DM b) Ehefrau 15.000DM x (14,316 - 10,987 =) 3,329 49.935DM ----------- Kapitalwert 269.675DM ===========
Beispiel B:
1Ein freiberuflich Tätiger erwirbt eine Praxis auf Rentenbasis. 2 Zur Vermeidung von Anlaufschwierigkeiten ist vereinbart, daß die Rentenzahlungen erst nach vier Jahren (ab dem Bewertungsstichtag) einsetzen sollen. Alter des Veräußerers am Bewertungsstichtag 64 Jahre Vervielfältiger nach Anlage 9 zum BewG 9,313 Vervielfältiger nach Anlage 9a zum BewG für vier Jahre 3,602 Jahreswert der Rentenverpflichtung 120.000DM ----------- 120.000 x (9,313 - 3,602 =) 5,711 Kapitalwert 685.320DM ===========