Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 54 ErbStR 1999 Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigten Vermögens

R 54 Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigten Vermögens

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Umfaßt das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen (> R 51 bis 53) mehrere selbständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des § 13a ErbStG zusammenzurechnen. 2 Der Freibetrag und der Bewertungsabschlag können nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden. (2) Gehören zum Erwerb neben Betriebsvermögen auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden, ist zur Berechnung des begrenzten Schuldenabzugs (> § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG, > R 31 Abs. 4) der Freibetrag zunächst vom Wert des erworbenen Betriebsvermögens abzuziehen, weil die Abzugsfähigkeit der mit Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden nicht berührt wird (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG).