Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 53 ErbStR 1999 Begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften

R 53 Begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1Begünstigt ist der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG, KGaA), wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt unmittelbar zu mehr als einem Viertel am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2Einbringungsgeborene Anteile sind nur begünstigt, wenn sie allein oder zusammen mit anderen unmittelbar vom Erblasser oder Schenker gehaltenen Anteilen die Mindestbeteiligungshöhe erfüllen. (2) 1 Nennkapital ist bei der GmbH der Nennbetrag des Stammkapitals und bei der AG der Nennbetrag des Grundkapitals. 2 Soweit die Gesellschaft eigene Anteile hält, mindern sie nicht das Nennkapital der Gesellschaft und sind bei der Prüfung der Beteiligungshöhe eines Gesellschafters nicht auszuscheiden. 3 Unterbeteiligungen oder über eine andere Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft gehaltene mittelbare Beteiligungen des Erblassers oder Schenkers sind selbst nicht begünstigt und bleiben bei der Prüfung seiner Beteiligungshöhe unberücksichtigt.