Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 58 ErbStR 1999 Freibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

R 58 Freibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der Freibetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Schenker gegenüber dem Finanzamt eine entsprechende Erklärung abgibt. 2 Die Erklärung kann er bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgeben. 3 Es handelt sich um eine einseitige höchstpersönliche Erklärung des Schenkers. 4 Das Finanzamt hat eine schriftliche Erklärung zu verlangen. 5 Die Erklärung ist unwiderruflich sowohl hinsichtlich der Inanspruchnahme des Freibetrags als auch hinsichtlich der Verteilung des Freibetrags, wenn zum selben Zeitpunkt mehrere Erwerber bedacht werden. (2) 1 Der Schenker kann über den Freibetrag bei einer Zuwendung nur insgesamt verfügen. 2 Eine anteilige Verfügung ist ausgeschlossen, auch wenn der Steuerwert des zugewendeten begünstigten Vermögens geringer als 500.000DM ist. 3 Das gilt ebenso, wenn zum selben Zeitpunkt der Steuerentstehung mehrere Erwerber bedacht werden. 4 Der Schenker muß in diesem Fall den vollen Freibetrag auf die Erwerber verteilen. 5 Ein von einem Bedachten nicht verbrauchter Freibetragsanteil ist wegen der Unwiderruflichkeit der Erklärung des Schenkers nicht auf andere Bedachte übertragbar.