Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 59 ErbStR 1999 Sperrfrist für den Freibetrag

R 59 Sperrfrist für den Freibetrag

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der Freibetrag steht für das von derselben Person innerhalb von zehn Jahren insgesamt zugewendete begünstigte Vermögen - unabhängig davon, ob das begünstigte Vermögen auf einen oder mehrere Erwerber übertragen wird - nur einmal zur Verfügung. 2 Die Zehnjahresfrist beginnt im Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb. 3 Der Verbrauch des Freibetrags insgesamt tritt ein, wenn aufgrund der Erklärung des Schenkers bei der Steuerfestsetzung gegen einen Erwerber tatsächlich ein Freibetrag abgezogen wurde. 4 Das gilt auch dann, wenn er nur teilweise in Anspruch genommen werden konnte, weil der Steuerwert des zugewendeten begünstigten Vermögens geringer als 500.000DM war. 5 Dem Schenker ist auf Anforderung schriftlich Mitteilung über den Verbrauch des Freibetrags zu machen. 6 Die Sperrfrist nach § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. aufgrund der begünstigten Zuwendung von Betriebsvermögen in den Jahren 1994 und 1995 schließt innerhalb des Zehnjahreszeitraums die erneute Gewährung des Freibetrags auch dann aus, wenn begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften zugewendet werden. (2) Ein nachträglicher vollständiger Wegfall der Steuerpflicht für die Zuwendung von begünstigtem Vermögen, z.B. im Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, führt dazu, daß auch der Verbrauch des Freibetrags und damit der Lauf der Sperrfrist rückwirkend entfällt. (3) 1 Das Finanzamt hat zur Gewährung des Freibetrags zu prüfen, ob der Erblasser bzw. 2 Schenker innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erwerb dem Bedachten oder anderen Erwerbern bereits begünstigtes Vermögen unter Inanspruchnahme des Freibetrags zugewendet hat.