(1) 1 Der Freibetrag steht für das von derselben Person innerhalb von zehn Jahren insgesamt zugewendete begünstigte Vermögen - unabhängig davon, ob das begünstigte Vermögen auf einen oder mehrere Erwerber übertragen wird - nur einmal zur Verfügung. 2 Die Zehnjahresfrist beginnt im Zeitpunkt der Steuerentstehung für den begünstigten Erwerb. 3 Der Verbrauch des Freibetrags insgesamt tritt ein, wenn aufgrund der Erklärung des Schenkers bei der Steuerfestsetzung gegen einen Erwerber tatsächlich ein Freibetrag abgezogen wurde. 4 Das gilt auch dann, wenn er nur teilweise in Anspruch genommen werden konnte, weil der Steuerwert des zugewendeten begünstigten Vermögens geringer als 500.000DM war. 5 Dem Schenker ist auf Anforderung schriftlich Mitteilung über den Verbrauch des Freibetrags zu machen. 6 Die Sperrfrist nach § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. aufgrund der begünstigten Zuwendung von Betriebsvermögen in den Jahren 1994 und 1995 schließt innerhalb des Zehnjahreszeitraums die erneute Gewährung des Freibetrags auch dann aus, wenn begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften zugewendet werden. (2) Ein nachträglicher vollständiger Wegfall der Steuerpflicht für die Zuwendung von begünstigtem Vermögen, z.B. im Fall des §