R 59. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 59. VStR 1995 Steuererstattungsansprüche und

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R 59. VStR 1995 Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche

R 59. Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

1Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche sind, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören, als sonstiges Vermögen zu erfassen. 2 Ein Anspruch auf Erstattung laufend veranlagter Steuern entsteht mit dem Ablauf des für die Festsetzung der Steuer maßgebenden Steuerabschnitts. 3 Dies gilt auch bei Steuererstattungsansprüchen infolge Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, wenn der entsprechende Gewinnverteilungsbeschluß vor dem Stichtag gefaßt worden ist. 4 Führt eine Außenprüfung nachträglich für einen bestimmten Steuerabschnitt zu einer Steuererstattung, so ist der Erstattungsanspruch ebenfalls schon an allen Stichtagen anzusetzen, die zwischen dem Ablauf dieses Steuerabschnitts und der Auszahlung oder Verrechnung der Steuer liegen. 5 Entsprechendes gilt auch in anderen Fällen, in denen es rückwirkend zu einer Steuererstattung kommt. 6 In den Fällen des Verlustrücktrags nach § 10d EStG sind Steuererstattungsansprüche an Stichtagen vor dem Veranlagungszeitraum, in dem der rücktragsfähige Verlust entstanden ist, nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17.07.1981, BStBl. 1982 II S. 54). 7Erstattungsansprüche, die der Vollverzinsung unterliegen (§ 233a AO), sind mit dem Nennwert anzusetzen. 8 Erstattungszinsen sind erst anzusetzen, wenn ein Steuerbescheid vorliegt, der zu einer Steuererstattung führt (§ 233a Abs. 4 AO). 9 Ansprüche aus nicht laufend veranlagten Steuern, z.B. Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer, sind gegebenenfalls abzuzinsen.