R 58. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 58. VStR 1995 Zero-Bonds

R 58. Zero-Bonds

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Ansatz von Zero-Bonds mit Kursnotierung 1 Zero-Bonds gehören zu den Kapitalforderungen. 2 Börsennotierte Zero-Bonds sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BewG). 3 Liegt am Stichtag keine Kursnotierung vor, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im amtlichen Handel notierte Kurs maßgebend. (2) Bewertung nichtnotierter Zero-Bonds 1 Nichtnotierte Zero-Bonds sind in Anlehnung an die Kursnotierungen von in Ausstattung und Laufzeit vergleichbaren Anleihen zu bewerten. 2 Können für nichtnotierte Zero-Bonds keine Vergleichskurse festgestellt werden, berechnet sich ihr Wert aus dem Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Stichtag aufgelaufenen Zinsen (Rückzahlungswert); Abschnitt 60 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Er ist nach folgender Formel zu ermitteln: ( E ) Rückzahlungswert = Ausgabebetrag x ( 1 + --- ) n ( 100 ) E = Emissionsrendite n = Laufzeit in Jahren vom Emissionszeitpunkt bis zum Bewertungsstichtag Beispiel: Ausgabebetrag zum 01.04.1990 31.524DM Emissionsrendite: 8 v.H. Laufzeit vom Emissionszeitpunkt bis zum Bewertungsstichtag 01.01.1995 in Jahren: 4 ( ) 4 ( 8 ) Rückzahlungswert = 31.524DM x ( 1 + --- ) ( 100 ) = 31.524DM x 1,3605 = 42.888DM. 4Beträgt die Emissionsrendite mehr als 9 v.H. und ist die Einlösung des Zero-Bonds am Bewertungsstichtag für mindestens 4 Jahre ausgeschlossen, ist bei der Berechnung des Rückzahlungswerts ein Renditekurs zugrunde zu legen, der sich nach dem im Bewertungszeitpunkt bestehenden Kapitalmarktzinssatz für vergleichbare Anleihen bestimmt. (3) Bewertung bestimmter Zero-Bonds mit Rückzahlungswert Börsennotierte und nicht börsennotierte Zero-Bonds, die beim Anleiheschuldner als Schuld bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens abzuziehen sind, sind mit dem Rückzahlungswert (vgl. Absatz 2) zu bewerten.