Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -

R 61 GewStR 1998 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften (§

9 Nr. 2a GewStG) " />

R 61 GewStR 1998 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften (§ 9 Nr. 2a GewStG)

R 61 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften (§ 9 Nr. 2a GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG kommt nur für unmittelbare Beteiligungen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder an einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23 GewStG in Betracht. 2 Weitere Voraussetzung für die Kürzung ist, daß die Beteiligung mindestens ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals beträgt. 3 Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, tritt an seine Stelle das Vermögen; bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben maßgebend. 4 Sind die Gesellschafter einer Personengesellschaft an dem Grund- oder Stammkapital einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt und gehören die Anteile zum notwendigen Betriebsvermögen der Personengesellschaft (vgl. das BFH-Urteil vom 15.11.1967, BStBl 1968 II S. 152), sind bei der Ermittlung der erforderlichen Beteiligungshöhe die Anteile der Gesellschafter zusammenzurechnen. 5Gewinne aus Anteilen sind sowohl die während der Liquidation der Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne als auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluß der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird. 6 Vgl. das BFH-Urteil vom 02.04.1997 (BStBl 1998 II S. 25). 7 Zu den Gewinnen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gehört auch die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG anrechenbare Körperschaftsteuer. 8 Das gilt auch bei Körperschaften (§ 49 KStG). 9 Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein von der Kapitalgesellschaft ausgeschütteter Gewinn im Sinne von § 9 Nr. 2a GewStG. 10 Vgl. das BFH-Urteil vom 07.12.1971 (BStBl 1972 II S. 468). 11 Das gilt auch für Ausschüttungen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt (EK 04-Ausschüttung). 12 Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG. 13 Ist die ausschüttende Körperschaft teilweise von der Gewerbesteuer befreit und übt sie teilweise eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit aus, z.B. in den Fällen des § 3 Nr. 5, 8, 9, 12, 13, 15, 17 und 20 GewStG, ist die Kürzung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Gewinnanteile zum Gesamtgewinn der Körperschaft vorzunehmen. 14 Erforderlichenfalls kann der begünstigte Teil der Gewinnausschüttung im Schätzungswege ermittelt werden. (2) Beginnt die Steuerpflicht des beteiligten Unternehmens im Laufe eines Kalenderjahrs, kommt es für den ersten Erhebungszeitraum auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn der Steuerpflicht (Beginn des abgekürzten Erhebungszeitraums) an.