R 61. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 61. VStR 1995 Einlage des typischen stillen

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R 61. VStR 1995 Einlage des typischen stillen Gesellschafters

R 61. Einlage des typischen stillen Gesellschafters

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Ansatz der Einlage mit dem Nennwert 1 Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist eine Kapitalforderung im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG. 2 Sie ist grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen. 3 Ist die Kündbarkeit der Einlage am Bewertungsstichtag für längere Zeit ausgeschlossen und liegt der Durchschnittsertrag über 9 v.H., ist der Nennwert der Vermögenseinlage um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen dem Durchschnittsertrag und der Verzinsung von 9 v.H. zu erhöhen. 4 Bei einem Durchschnittsertrag unter 3 v.H. der Vermögenseinlage ist, soweit die Kündbarkeit der Einlage am Bewertungsstichtag für längere Zeit ausgeschlossen ist, der Nennwert um den fünffachen Unterschiedsbetrag zwischen 3 v.H. und dem Durchschnittsertrag zu mindern. 5 Der Durchschnittsertrag ist möglichst aus den Gewinnanteilen der 3 letzten Jahre vor dem Bewertungsstichtag herzuleiten. 6 Ein Abschlag wegen Unwägbarkeiten kommt dabei nicht in Betracht. 7 Die Kündbarkeit ist für längere Zeit ausgeschlossen, wenn das Gesellschaftsverhältnis am maßgebenden Veranlagungsstichtag noch mehr als 5 Jahre währen wird. Beispiel:
Nennwert der Einlage 40.000DM Durchschnittsertrag 7.000DM 7.000DM "Verzinsung" der Einlage ----------- = 17,5 v.H. 40.000DM Wert der stillen Beteiligung: 1100 v.H. 2 + 5 x (17,5 - 9 v.H.) = 142,5 v.H. Bezogen auf den Nennwert der Einlage von 40.000DM = 57.000DM.
(2) Wert der Einlage bei Minderung durch Verluste Ist der typische stille Gesellschafter sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Handelsgewerbes beteiligt und ist seine Vermögenseinlage durch in der Vergangenheit angefallene Verluste gemindert, ist der Wert der Einlage mit dem um die Verluste geminderten Nennwert anzusetzen; bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags ist jedoch der Nennwert der Einlage als Bezugsgröße zugrunde zu legen. (3) Wertermittlung eines partiarischen Darlehens Der Wert eines partiarischen (gewinnabhängigen) Darlehens ist nach den Absätzen 1 und 2 zu ermitteln.