R 62. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 62. VStR 1995 Sachleistungsansprüche

R 62. Sachleistungsansprüche

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

1Sachleistungsansprüche gehören, ohne in § 110 Abs. 1 BewG auf geführt zu sein, zum sonstigen Vermögen. 2 Sie sind mit dem gemeinen Wert des Gegenstands zu bewerten, auf dessen Leistung sie gerichtet sind. 3 Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Übertragung von Grundbesitz. 4 Eine Bewertung mit dem Einheitswert kommt nach den BFH-Urteilen vom 10.04.1991 (BStBl. II S. 620) und vom 26.06.1991 (BStBl. II S. 749) nur bei den Wirtschaftsgütern in Betracht, für die das Gesetz diese Bewertung vorschreibt. 5 Der Sachleistungsanspruch ist wie die Verpflichtung zur Gegenleistung gesondert anzusetzen und zu bewerten, auch wenn noch keine der Vertragsparteien mit der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen begonnen hat (BFH-Urteil vom 10.04.1991, a.a.O.). 6 Bei dem zur Sachleistung Verpflichteten ist der Anspruch auf Gegenleistung als Kapitalforderung beim sonstigen Vermögen und die Sachleistungsverpflichtung als Schuld bei der Ermittlung des Gesamtvermögens anzusetzen. 7 Sachleistungsanspruch und Sachleistungsverpflichtung sind bereits ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen.