Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 62 ErbStR 1999 Behaltensregelungen; Allgemeines

R 62 Behaltensregelungen; Allgemeines

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 5 ErbStG) verstoßen wird. 2 Der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 3 Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, daß Verstöße gegen die Behaltensregelungen nach § 153 Abs. 2 AO anzeigepflichtig sind. 4 Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltensregelungen in geeigneter Form zu überwachen. (2) 1 Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen liegt nicht vor, wenn begünstigtes Vermögen 1. 1 im Weg der vorweggenommenen Erbfolge weiter übertragen wird. 2 Geschieht dies durch gemischte Schenkung oder Schenkung unter Leistungsauflage, gilt dies nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils der Zuwendung. 3 Der entgeltliche Teil der Zuwendung stellt einen Verstoß gegen die Behaltensregelung dar; 2. im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird, auch wenn dabei zum Wertausgleich eine Abfindung gezahlt wird; 3. aufgrund der Erfüllung von Weitergabeverpflichtungen im Sinne des § 13a Abs. 3 ErbStG übertragen wird (> R 61); 4. als Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG übertragen wird. 5Die Erfüllung anderer schuldrechtlicher Ansprüche, z.B. aufgrund eines Geldvermächtnisses, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruchs, durch Hingabe begünstigten Vermögens gegen Erlöschen der entsprechenden Erbfallschulden stellt dagegen ein schädliches Verfügen dar.