Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 61 ErbStR 1999 Folgen einer Weitergabeverpflichtung

R 61 Folgen einer Weitergabeverpflichtung

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Wenn ein Erwerber begünstigtes Vermögen aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muß, kann er insoweit den Freibetrag und den Bewertungsabschlag nicht in Anspruch nehmen. 2 Dies gilt auch für den ihm vom Erblasser oder Schenker zugewiesenen Freibetrag oder Freibetragsanteil. 3 Letztwillige Verfügung ist das Testament, rechtsgeschäftliche Verfügung ist z.B. der Erbvertrag des Erblassers oder der Schenkungsvertrag. 4 Die Folgen des § 13a Abs. 3 ErbStG treten unmittelbar bei Vorliegen einer Weitergabeverpflichtung ein, nicht erst dann, wenn diese Verpflichtung erfüllt wird. 5 Anwendungsfälle sind insbesondere 1. Sachvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind, 2. Vorausvermächtnisse, die auf begünstigtes Vermögen gerichtet sind, 3. ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall oder 4. Auflagen des Erblassers oder Schenkers, die auf die Weitergabe begünstigten Vermögens gerichtet sind. (2) 1 Ebenso wie das Ergebnis einer frei unter den Miterben vereinbarten Auseinandersetzung für die Besteuerung des Erwerbs durch Erbanfall ohne Bedeutung ist, ist auch die Teilung in Befolgung einer Teilungsanordnung des Erblassers erbschaftsteuerlich unbeachtlich (> R 5). 3Jeder Erbe versteuert als Erwerb durch Erbanfall den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am begünstigten Vermögen. 4 Die Weitergabeverpflichtung aufgrund einer Teilungsanordnung des Erblassers ist deshalb kein Anwendungsfall des § 13a Abs. 3 ErbStG. 5 Sie führt nicht zum Wegfall des Freibetrags und des Bewertungsabschlags bei dem verpflichteten Erben und nicht zum Übergang des Freibetrags oder Freibetragsanteils auf den berechtigten Erben. (3) 1 Der zur Weitergabe des begünstigten Vermögens verpflichtete Erwerber ist so zu besteuern, als sei das herauszugebende Vermögen auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen. 2 Muß der Erwerber nicht das gesamte auf ihn übergegangene begünstigte Vermögen, sondern nur einen Teil davon weiter übertragen, ist bei ihm zunächst der Bewertungsabschlag entsprechend geringer zu gewähren. 3 Erst, wenn das ihm verbleibende begünstigte Vermögen den ihm zustehenden Freibetrag oder Freibetragsanteil unterschreitet, ist auch dieser zu kürzen.