R 62a. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 62a. VStR 1995 Beteiligungswerte

R 62a. Beteiligungswerte

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 BewG 1 Nach § 10 Nr. 1 Satz 2 VStG unterliegen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (Beteiligungswerte) weiterhin dem Steuersatz von 0,5 v.H. 2 Zu den Beteiligungswerten gehören insbesondere 1. Aktien, Kuxe und GmbH-Anteile, 2. Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, 3. 1Anteilsscheine an Investmentfonds sowie Anteile an sogenannten offenen Immobilienfonds. 2 Bei Anteilen an sogenannten geschlossenen Immobilienfonds, für die ein Einheitswert des Betriebsvermögens nicht festgestellt wird, sind nur die zum Fondsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG begünstigt, 4. Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). (2) Nicht zu den Beteiligungswerten gehörende Genußrechte 1 Nicht zu den Beteiligungswerten gehören Genußrechte, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 fallen; sie sind regelmäßig als Kapitalforderungen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG anzusetzen. 2 Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist ebenfalls eine Kapitalforderung; vgl. Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 1. (3) Nicht zu Beteiligungswerten gehörende Einlagen/Bezugsrechte 1 Die Einlage auf eine noch nicht durchgeführte Kapitalerhöhung (BFH-Urteil vom 02.10.1981, BStBl. 1982 II S. 13) sowie Bezugsrechte gehören ebenfalls nicht zu den Beteiligungswerten; sie sind als übriges sonstiges Vermögen zu erfassen, das nicht unter § 110 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BewG fällt. 2 Das gilt auch für selbständig gehandelte Optionsrechte und für Mitgliedschaftsrechte bei wirtschaftlichen Vereinen.