(1) Beteiligungswerte im Sinne des § 110 Abs. 1 BewG 1 Nach § 10 Nr. 1 Satz 2 VStG unterliegen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG (Beteiligungswerte) weiterhin dem Steuersatz von 0,5 v.H. 2 Zu den Beteiligungswerten gehören insbesondere 1. Aktien, Kuxe und GmbH-Anteile, 2. Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, 3. 1Anteilsscheine an Investmentfonds sowie Anteile an sogenannten offenen Immobilienfonds. 2 Bei Anteilen an sogenannten geschlossenen Immobilienfonds, für die ein Einheitswert des Betriebsvermögens nicht festgestellt wird, sind nur die zum Fondsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 3 BewG begünstigt, 4. Genußrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). (2) Nicht zu den Beteiligungswerten gehörende Genußrechte 1 Nicht zu den Beteiligungswerten gehören Genußrechte, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 fallen; sie sind regelmäßig als Kapitalforderungen im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 1 BewG anzusetzen. 2 Die Einlage eines typischen stillen Gesellschafters ist ebenfalls eine Kapitalforderung; vgl. Abschnitt 61 Abs. 1 Satz 1. (3) Nicht zu Beteiligungswerten gehörende Einlagen/Bezugsrechte
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