Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 64 ErbStR 1999 Behaltensregelung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

R 64 Behaltensregelung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die Veräußerung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils daran innerhalb der Behaltenszeit ist ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen. 2 Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Gesellschaftsanteils. (2) 1 Hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt > R 63 Abs. 2 entsprechend. 2 Schädlich ist die Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auch dann, wenn der Erlös dazu verwendet wird, Abfindungen an weichende Erben zu zahlen. 3 Das gilt auch, wenn der Hoferbe einzelne Flächen an seine Miterben überträgt, um deren Abfindungsansprüche zu befriedigen. (3) 1 Begünstigtes Vermögen, das nur ertragsteuerlich zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört, insbesondere vermietete Grundstücke und Grundstücke im Sinne des § 69 BewG (> R 126), unterliegt ebenfalls den Behaltensregelungen. 2 Ihre Veräußerung löst allerdings keine Nachversteuerung aus, soweit sie keine wesentlichen Grundlagen des Betriebs sind. 3 Wegen der Entnahme des Veräußerungserlöses > R 65.