Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 65 ErbStR 1999 Entnahmebegrenzung

R 65 Entnahmebegrenzung

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Wenn der Erwerber als Inhaber begünstigt erworbenen Betriebsvermögens oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000DM übersteigen (Überentnahmen), stellt dies einen Verstoß gegen die Behaltensregelung dar. 2 Dies gilt auch, wenn die Entnahmen zur Bezahlung der Erbschaftsteuer getätigt werden. 3 Verluste bleiben unberücksichtigt. 4 Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. 5 Die Sachentnahme eines Vermögensgegenstands, der im Besteuerungszeitpunkt zum begünstigten Vermögen gehört, ist jedoch mit dem erbschaftsteuerlichen Wert in diesem Zeitpunkt zu bewerten. 6 Entnahmen wesentlicher Betriebsgrundlagen, die als Verstoß gegen die Behaltensregelung nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 oder Nr. 2 Satz 2 ErbStG zu beurteilen sind, bleiben bei der Prüfung der Entnahmebegrenzung unberücksichtigt. (2) Hat der Erwerber sowohl begünstigtes Betriebsvermögen als auch begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, ist die Entnahmebegrenzung für beide Vermögensarten getrennt zu beachten. (3) 1 Die Entnahmebegrenzung bezieht sich bei einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht auf solches Vermögen, das im Besteuerungszeitpunkt zwar ertragsteuerlich zum Betriebsvermögen des Betriebs nicht aber zum nach § 13a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG begünstigten Vermögen (> R 52) gehört. 2 Entnahmen bis zur Summe des ertragsteuerlichen Werts der nach § 33 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Wirtschaftsgüter im Besteuerungszeitpunkt (Sockelbetrag) sind bei der Prüfung der Entnahmebegrenzung außer Acht zu lassen. 3 Die Entnahme des Wohnteils - mit Ausnahme eines denkmalgeschützten Wohnteils im Sinne § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG - bleibt ebenfalls bei der Prüfung der Entnahmebegrenzung unberücksichtigt. (4) 1 War der Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft vorher bereits an dieser Gesellschaft beteiligt, bezieht sich die Entnahmebegrenzung nur auf den zusätzlich erworbenen Anteil. 2Entnahmen, soweit sie über sein im Besteuerungszeitpunkt vorhandenes Kapitalkonto hinausgehen, Einlagen und Gewinne während der Behaltenszeit sind anteilig seiner Beteiligung vor dem Erwerb und der neu erworbenen Beteiligung zuzurechnen. 3 Dies gilt im Fall der zweigliedrigen Personengesellschaft, die nach Ausscheiden des zweiten Gesellschafters als Einzelunternehmen fortgeführt wird, entsprechend. (5) 1 Tätigt ein Erwerber gegen Ende der Behaltenszeit eine Einlage, um den Betrag von 100.000DM übersteigende Entnahmen auszugleichen, liegt darin grundsätzlich kein Gestaltungsmißbrauch. 2 Wird die Einlage jedoch nicht aus vorhandenem privatem Vermögen, sondern unter Aufnahme eines Kredits geleistet, ist zu prüfen, ob der Kredit als betriebliche Schuld oder ggf. als negatives Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers zu behandeln ist. 3 Sofern die Prüfung ergibt, daß der Kredit als Betriebsvermögen des Erwerbers zu behandeln ist, liegt keine Einlage vor. (6) Bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder § 13a EStG ermitteln, ist die Entnahmebegrenzung nicht zu prüfen.