R 64. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 64. VStR 1995 Erfindungen und Urheberrechte

R 64. Erfindungen und Urheberrechte

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Steuerfreiheit beim Erfinder und Urheber 1 Erfindungen und Urheberrechte bleiben beim Erfinder und Urheber steuerfrei. 2 Dies gilt auch für den Ehegatten und die Kinder, wenn die Erfindungen und Urheberrechte im Erbwege auf diese übergegangen sind. 3 Bei anderen Personen gehören Erfindungen und Urheberrechte unabhängig von der Art des Erwerbs zum sonstigen Vermögen. 4 Gleiches gilt für die Originale urheberrechtlich geschützter Werke. 5 Wegen der Vergünstigungen für Kunstgegenstände vgl. Abschnitt 69. (2) Bewertung von Erfindungen bei Überlassung zur Ausnutzung 1 Erfindungen und Urheberrechte, die nach Absatz 1 zum sonstigen Vermögen gehören und in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, werden, wenn keine anderen geeigneten Unterlagen über ihren Wert zur Verfügung stehen, in der Weise bewertet, daß der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird (BFH-Urteil vom 04.03.1966, BStBl. III S. 348). 2 Dabei ist vom Reinertrag auszugehen. 3 Die Verwertungsaussichten eines Patents, Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts können sich im Einzelfall stark unterscheiden. 4 Im allgemeinen kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren ausgegangen werden. 5 Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. 6 Dieser ist wegen der verschiedenen bei der Bewertung dieser immateriellen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigenden Unsicherheitsfaktoren um einen Risikozuschlag zu erhöhen. 7 Im allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn von einem Marktzins von 8 v.H. und einem Risikozuschlag von 50 v.H. ausgegangen wird, so daß der Kapitalisierungszinsfuß 12 v.H. beträgt. 10 Die dem Abzinsungssatz von 12 v.H. entsprechenden, auf den Jahreswert anzuwendenden Vervielfacher betragen Laufzeit Vervielfacher Laufzeit Vervielfacher in Jahren in Jahren ----------------------------------------------------------------- 1 0,89 11 5,94 2 1,69 12 6,19 3 2,40 13 6,42 4 3,04 14 6,63 5 3,60 15 6,81 6 4,11 16 6,97 7 4,56 17 7,12 8 4,97 18 7,25 9 5,33 19 7,37 10 5,65 20 7,47. 11Wegen weiterer Einzelheiten zur Bewertung von Erfindungen, Warenzeichen und technischem Spezialwissen (Know-how) vgl. die BFH-Urteile vom 13.02.1970 (BStBl. II S. 369 und 373), vom 20.02.1970 (BStBl. II S. 484), vom 20.03.1970 (BStBl. II S. 636) und vom 23.11.1988 (BStBl. 1989 II S. 82).