R 65. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 65. VStR 1995 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital-

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R 65. VStR 1995 Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen

R 65. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Hinweis zur Bewertung 1 Zum sonstigen Vermögen gehören noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder Rentenversicherungen. 2 Wegen der Bewertung vgl. Abschnitt 19. (2) Rentenversicherung für Arbeits- oder Dienstverhältnis 1 Nicht zum sonstigen Vermögen gehören Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind, sowie Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder berufsunfähig ist. 2 Die Voraussetzungen einer Befreiung sind im Fall der Berufsunfähigkeit als erfüllt anzusehen, wenn dem Berechtigten bei mindestens 50 v.H. Berufsunfähigkeit die vollen Leistungen (Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente) erbracht und bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit als 50 v.H. keine Leistungen gewährt werden. (3) Umwandlung einer Rentenversicherung in Kapitalversicherung 1 Nicht zum sonstigen Vermögen gehört auch eine Rentenversicherung, die in eine Kapitalversicherung umgewandelt werden kann, bei der an Stelle der Rente die Auszahlung einer Kapitalabfindung beantragt werden kann oder für die unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämienrückgewähr vorgesehen ist. 2Steuerpflichtig dagegen sind Ansprüche aus einer kombinierten Lebens- und Rentenversicherung, z.B. eine Lebensversicherung mit Rente im Invaliditätsfall. 3 Berechtigter im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b BewG ist in der Regel der Versicherungsnehmer; es kann aber auch eine andere Person sein. 4 Das Alter von 60 Jahren ist das früheste Alter, auf das der Versicherungsfall abgestellt sein darf. (4) Wert über 10.000DM 1 Dem Grunde nach steuerpflichtige, noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert 10.000DM übersteigt. 2 Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt, ist der Freibetrag von 10.000DM entsprechend zu vervielfachen. (5) Versicherungen bei Unternehmen in Europäischer Union 1 Die Vergünstigungen in § 110 Abs. 1 Nr. 6 BewG gelten auch für Versicherungen bei Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und deshalb das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen. 2 Für Versicherungen bei Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union gelten die Vergünstigungen nur dann, wenn dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist. (6) Fondsgebundene Lebensversicherungen Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für fondsgebundene Lebensversicherungen.