Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 66 ErbStR 1999 Behaltensregelung für Anteile an Kapitalgesellschaften

R 66 Behaltensregelung für Anteile an Kapitalgesellschaften

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem begünstigt erworbenen Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, ist nach § 13a Abs. 5 Nr. 1 und 2 ErbStG zu beurteilen. 2War der Erwerber begünstigter Anteile an einer Kapitalgesellschaft vorher bereits an dieser Gesellschaft beteiligt, ist bei einer teilweisen Veräußerung seiner Anteile an der Kapitalgesellschaft davon auszugehen, daß er zunächst die ihm bereits früher gehörenden Anteile veräußert. (2) Im Fall der Herabsetzung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn es sich um eine nur nominelle Kapitalherabsetzung zum Zweck der Sanierung der Gesellschaft handelt und kein Kapital an die Gesellschafter zurückgezahlt wird.