67 (1) Überlassung eines Wirtschaftsguts durch einen Ehegatten (1) Wirtschaftsgüter, die z.B. ein Ehegatte dem anderen Ehegatten für Zwecke seines Gewerbebetriebs überläßt, sind als sonstiges Vermögen zu erfassen, soweit sie nicht nach § 111 Nr. 10 BewG steuerfrei bleiben. (2) Bodenschätze 1 Zum sonstigen Vermögen gehören Bodenschätze, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der EinkunftsermittIung vorzunehmen sind. 2 Sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt. (3) Private Tierhaltung zu Freizeitgestaltung Wegen ausschließlich zu privater Freizeitgestaltung gehaltener Tiere, z.B. bei Pferdehaltung, vgl. BFH-Beschluß vom 18.12.1985 (BStBl. 1986 II S. 282). (4) Erfassung der Vermögensgegenstände bei Wert über 10.000DM 1 Vermögensgegenstände im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 8 BewG werden nur dann erfaßt, wenn ihr Wert insgesamt 10.000DM übersteigt. 2 Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt, ist die Freigrenze von 10.000DM entsprechend zu vervielfachen.
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