R 67. VStR 1995

Fassung vom: 17.01.1995
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 17.01.1995

R 67. VStR 1995 Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt sind, aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen

R 67. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt sind, aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

67 (1) Überlassung eines Wirtschaftsguts durch einen Ehegatten (1) Wirtschaftsgüter, die z.B. ein Ehegatte dem anderen Ehegatten für Zwecke seines Gewerbebetriebs überläßt, sind als sonstiges Vermögen zu erfassen, soweit sie nicht nach § 111 Nr. 10 BewG steuerfrei bleiben. (2) Bodenschätze 1 Zum sonstigen Vermögen gehören Bodenschätze, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der EinkunftsermittIung vorzunehmen sind. 2 Sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt. (3) Private Tierhaltung zu Freizeitgestaltung Wegen ausschließlich zu privater Freizeitgestaltung gehaltener Tiere, z.B. bei Pferdehaltung, vgl. BFH-Beschluß vom 18.12.1985 (BStBl. 1986 II S. 282). (4) Erfassung der Vermögensgegenstände bei Wert über 10.000DM 1 Vermögensgegenstände im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 8 BewG werden nur dann erfaßt, wenn ihr Wert insgesamt 10.000DM übersteigt. 2 Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt, ist die Freigrenze von 10.000DM entsprechend zu vervielfachen.