R 68. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 68. VStR 1995 Luxusgegenstände

R 68. Luxusgegenstände

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Zuordnung von Luxusgegenständen zum sonstigen Vermögen 1 Luxusgegenstände sind Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung und Haltung einen Aufwand darstellt, der die als normal empfundene Lebenshaltung auffallend oder unangemessen übersteigt. 2 Wirtschaftsgüter, die zu einer Wohnungseinrichtung gehören, stellen nur dann Luxusgegenstände dar, wenn sie einen gehobenen Wohnstil eindeutig und zweifelsfrei überschreiten (BFH-Urteil vom 17.05.1990, BStBl. II S. 710). 3 Luxusgegenstände werden nur dann als sonstiges Vermögen erfaßt, wenn der gemeine Wert aller in § 110 Abs. 1 Nr. 11 BewG genannten Gegenstände insgesamt 10.000DM übersteigt. 4 Werden mehrere Personen zusammen veranlagt, ist die Freigrenze von 10.000DM entsprechend zu vervielfachen (§ 110 Abs. 3 BewG). (2) Renn- und Zuchtställe aus Liebhaberei 1 Serienmäßig hergestellte Personenkraftwagen, Wohnwagen, Segelflugzeuge und kleinere Segelboote sind in der Regel keine Luxusgegenstände. 2 Motorflugzeuge, Motorjachten und Segeljachten sind dagegen als Luxusgegenstände anzusehen (BFH-Urteile vom 19.12.1969, BStBl. 1970 II S. 293, und vom 30.07.1971, BStBl. 1972 II S. 26). 3 Das gleiche gilt für Renn- und Zuchtställe, die aus Liebhaberei unterhalten werden (BFH-Urteil vom 29.11.1963, BStBl. 1964 III S. 58). 4 Wegen der Behandlung von ausschließlich zu sportlichen Zwecken gehaltenen Pferden als Luxusgegenstände vgl. BFH-Beschluß vom 03.11.1993 (BStBl. 1994 II S. 201).