(1) 1 Beim Erwerb von begünstigtem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften kann der Erwerber auf die Steuerbefreiungen durch Freibetrag und Bewertungsabschlag verzichten. 2 Der Erwerber kann die Erklärung bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgeben. 3 Es handelt sich um eine einseitige höchstpersönliche Erklärung des Erwerbers. 4 Da es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt, ist sie bedingungsfeindlich. 5 Das Finanzamt hat eine schriftliche Erklärung zu verlangen. (2) 1 Aufgrund der Verzichtserklärung ist der Erwerber so zu besteuern, als sei das Vermögen auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen. 2 Als Folge des Verzichts können die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten ohne Kürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG abgezogen werden (> R 31). (3) 1 Ein Verzicht ist für begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§