Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 68 ErbStR 1999 Verzicht auf die Steuerbefreiungen

R 68 Verzicht auf die Steuerbefreiungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Beim Erwerb von begünstigtem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften kann der Erwerber auf die Steuerbefreiungen durch Freibetrag und Bewertungsabschlag verzichten. 2 Der Erwerber kann die Erklärung bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung abgeben. 3 Es handelt sich um eine einseitige höchstpersönliche Erklärung des Erwerbers. 4 Da es sich um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt, ist sie bedingungsfeindlich. 5 Das Finanzamt hat eine schriftliche Erklärung zu verlangen. (2) 1 Aufgrund der Verzichtserklärung ist der Erwerber so zu besteuern, als sei das Vermögen auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen. 2 Als Folge des Verzichts können die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten ohne Kürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG abgezogen werden (> R 31). (3) 1 Ein Verzicht ist für begünstigtes land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 13a Abs. 4 Nr. 2 ErbStG) und begünstigte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG) getrennt möglich, nicht aber innerhalb einer dieser Vermögensarten für einzelne Betriebe, Teilbetriebe oder Anteile. Aufgrund der Verzichtserklärung ist der Erwerber so zu besteuern, als sei das Vermögen, auf das sie sich erstreckt, auf ihn als nicht begünstigtes Vermögen übergegangen. 2 Der Verzicht kann grundsätzlich nur hinsichtlich des Freibetrags und des Bewertungsabschlags insgesamt erklärt werden. 3 Betrifft der Verzicht nur eine Vermögensart, ist für dieses Vermögen zunächst nur der Bewertungsabschlag nicht zu gewähren. 4 Erst, wenn das ihm verbleibende begünstigte Vermögen den ihm zustehenden Freibetrag oder Freibetragsanteil unterschreitet, ist auch dieser zu kürzen.