R 69 Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen
ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )
1Die Vergünstigungen durch Freibetrag und Bewertungsabschlag werden auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen gehört. 2 Wegen der Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen > R 2. Beim Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) kommen die Vergünstigungen ebenfalls in Betracht.
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