Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13a ErbStG

R 69 ErbStR 1999 Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen

R 69 Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Die Vergünstigungen durch Freibetrag und Bewertungsabschlag werden auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen gehört. 2 Wegen der Errichtung einer Familienstiftung von Todes wegen > R 2. Beim Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) kommen die Vergünstigungen ebenfalls in Betracht.