Stand: 21.12.1998
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R 69 GewStR 1998 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG)

R 69 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG)

GewStR 1998 ( Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 )

(1) 1 Der Freibetrag im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ist für Gewerbebetriebe natürlicher Personen und Personengesellschaften betriebsbezogen zu gewähren. 2 Der Freibetrag ist auch Kapitalgesellschaften zu gewähren, an deren gewerblichen Unternehmen natürliche Personen als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind. 3 Vgl. das BFH-Urteil vom 10.11.1993 (BStBl 1994 II S. 327). 4 In diesen Fällen ist er grundsätzlich auch dann nur einmal zu gewähren, wenn an dem gewerblichen Unternehmen mehrere natürliche Personen aufgrund mehrerer Gesellschaftsverträge als atypisch stille Gesellschafter beteiligt sind. 5 Vgl. das BFH-Urteil vom 08.02.1995 (BStBl II S. 764). 6 Sind jedoch die der atypisch stillen Gesellschaft und die dem Inhaber des Handelsgeschäftes allein zuzuordnenden gewerblichen Tätigkeiten als jeweils getrennte Gewerbebetriebe zu beurteilen, ist der Freibetrag für jeden Gewerbebetrieb zu gewähren. 7 Vgl. das BFH-Urteil vom 06.12.1995 (BStBl 1998 II S. 685) und Abschnitt 16 Absatz 5. (2) 1 Beim Wechsel des Steuerschuldners ist der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermeßbetrag dem Einzelunternehmer und der Personengesellschaft anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. 2 Vgl. das BFH-Urteil vom 17.02.1989 (BStBl II S. 664). 3 Diese zeitliche Abgrenzung und zeitraumbezogene Erfassung des Besteuerungsguts bedeutet, daß jedem der Steuerschuldner nur der Teil des Steuermeßbetrags zugerechnet werden darf, der auf die Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht entfällt. 4 Dieses Ergebnis wird dadurch erreicht, daß für jeden der Steuerschuldner eine Steuermeßbetragsfestsetzung auf Grund des von ihm erzielten Gewerbeertrags durchgeführt und dabei der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG in Höhe von 48.000DM auf jeden von ihnen entsprechend der Dauer seiner persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt wird. 5 Aus Vereinfachungsgründen kann bei jedem der Steuerschuldner für jeden angefangenen Monat der Steuerpflicht ein Freibetrag von 4.000DM berücksichtigt werden. 6 Der Staffeltarif nach § 11 Absatz 2 Nr. 1 GewStG wird nach Abzug des anteiligen Freibetrages auf den verbleibenden Gewerbeertrag des jeweiligen Steuerschuldners angewendet.