R 7. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

R 7. VStR 1995 Ermittlung des Ertragshundertsatzes

R 7. Ermittlung des Ertragshundertsatzes

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Bisher erzielter Durchschnittsbetrag als Beurteilungsgrundlage 1 Bei der Anteilsbewertung kommt es auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag an. 2 Für die Schätzung dieses Jahresertrags bietet der bisherige tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine wichtige Beurteilungsgrundlage. 3 Er ist deshalb möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten 3 Jahre vor dem Stichtag herzuleiten. 4 Auszugehen ist dabei vom jeweiligen zu versteuernden Einkommen nach § 7 und § 8 KStG. 5 Das sich ergebende Einkommen ist noch wie folgt zu korrigieren: 1. Hinzuzurechnen sind a) 1Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. 2 Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. 3 Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer zu bemessen. 4 Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist; b) Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter; c) ein Verlustabzug (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag), auch wenn er in einem Jahr außerhalb des für die Ermittlung des Durchschnittsertrags maßgebenden Zeitraums entstanden ist; d) einmalige Veräußerungsverluste; e) steuerfreie Vermögensmehrungen; f) Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann. 2. Abzuziehen sind a) einmalige Veräußerungsgewinne sowie gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen; b) die Vermögensteuer mit dem veranlagten Jahresbetrag; c) 1die übrigen nichtabziehbaren Ausgaben - einschließlich des Solidaritätszuschlags - mit Ausnahme der Körperschaftsteuer. 2 Aufsichtsratsvergütungen sind zur Hälfte abzuziehen; d) 1die Tarifbelastung auf die nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne der Buchstaben b) und c). 2 Die Höhe der Tarifbelastung bestimmt sich nach der Gleichung

Steuersatz in v.H.
----------------------- x 100 v.H.
100 - Steuersatz in v.H.

6Das Betriebsergebnis ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu berechnen. (2) Abschlag für Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe 1 Von dem Betriebsergebnis nach Absatz 1 kann ein Abschlag bis zu 30 v.H. bei Kapitalgesellschaften gemacht werden, bei denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals (BFH-Urteil vom 06.04.1962, BStBl. III S. 253) der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne daß dies bereits durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird. 2 In Betracht kommen die Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe, z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie bestimmter selbständiger Gewerbetreibender, z.B. Handelsvertreter, Makler oder Unternehmensberater. 3 Dagegen ist einer handwerklich tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte beschäftigt, kein Abschlag zu gewähren (BFH-Urteil vom 18.08.1993, BStBl. 1994 II S. 9). (3) Ermittlung des Durchschnittsertrags 1 Die Summe der gegebenenfalls um einen Abschlag nach Absatz 2 gekürzten Betriebsergebnisse der letzten 3 Veranlagungszeiträume vor dem Stichtag ist durch 3 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. 2 Zur Abgeltung aller Unwägbarkeiten ist der Durchschnittsertrag um einen Abschlag von 15 v.H. zu mindern; das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar. (4) Vergleich des Jahresertrags mit Nennkapital der Gesellschaft 1 Der Jahresertrag ist wie bei der Dividendenberechnung mit dem Nennkapital der Gesellschaft (Abschnitt 5 Abs. 2) zu vergleichen. 2 Der sich ergebende Hundertsatz ist der Ertragshundertsatz, der für die weiteren Berechnungen maßgebend ist. Beispiel:
Betriebsergebnis für 1992 8.000DM für 1993 12.000DM für 1994 10.000DM ------------- 30.000DM Durchschnittsertrag 10.000DM 1abzüglich 15 v.H. 2 von 10.000DM ./. 1.500DM ------------- Jahresertrag 8.500DM Nennkapital 100.000DM 8.500DM Ertragshundertsatz ---------- = 8,5 v.H. 100.000DM
3Ergibt sich aus den Betriebsergebnissen ein negativer Durchschnittsertrag, ist von 0 v.H. als Ertragshundertsatz auszugehen. 4 Eine weitere Herabsetzung des auf der Grundlage eines Ertragshundertsatzes von 0 v.H. ermittelten gemeinen Werts kommt nur in Betracht, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf einen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten (BFH-Urteil vom 10.05.1989, BStBl. II S. 752).