R 8. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
I. Allgemeine Bewertungsvorschriften
Zu § 11 BewG

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R 8. VStR 1995 Ermittlung des gemeinen Werts bei der Regelbewertung

R 8. Ermittlung des gemeinen Werts bei der Regelbewertung

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Ansatz und Bemessung des Kaufpreises 1 Als gemeiner Wert ist der Betrag anzusetzen, den ein Käufer für den Erwerb eines Anteils aufwenden würde. 2Bei der Bemessung des Kaufpreises wird ein Käufer im allgemeinen neben dem Vermögenswert auch die Ertragsaussichten berücksichtigen. 3 Die Ertragsaussichten beurteilt er weniger nach der Verzinsung des Nennkapitals der Gesellschaft als vielmehr nach der Rendite des Kapitals, das er zum Erwerb des Anteils aufwenden muß. 4 Er wird deshalb die auf den Anteil entfallenden Erträge der Gesellschaft mit den Zinsen vergleichen, die das von ihm aufzuwendende Kapital, falls er es in anderer Weise anlegt, erbringen würde. 5 Im allgemeinen wird er nur insoweit bereit sein, einen über dem Vermögenswert liegenden Kaufpreis zu bezahlen, als in einem übersehbaren Zeitraum die Erträge des Anteils den Betrag dieser Zinsen übersteigen. 6 Er wird entsprechend weniger bezahlen, wenn die Erträge des Anteils unter diesem Betrag liegen. 7 Es kann davon ausgegangen werden, daß ein Käufer, der sein Kapital in anderer Weise angelegt hätte, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen vom Stichtag mit einer Verzinsung von etwa 9 v.H. rechnen konnte. 8 Bei den anschließenden Berechnungen ist von einem Zinssatz von 9 v.H. auszugehen. 9 Als noch übersehbar ist ein Zeitraum von 5 Jahren anzunehmen. (2) Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils 1 Der gesuchte, in einem Hundertsatz ausgedrückte gemeine Wert eines Anteils (X) ergibt sich demnach aus dem Vermögenswert des Anteils (V), erhöht oder gemindert um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertragshundertsatz des Anteils, berechnet auf 5 gedachte Jahre (5 E), und der Verzinsung des aufzuwendenden Kapitals, ebenfalls berechnet auf 5 gedachte Jahre. 2 Da die Höhe des aufzuwendenden Kapitals gleich dem gesuchten gemeinen Wert ist, ist dieser letztere Hundertsatz mit (9X ) 5 (---) in die Rechnung einzusetzen. (100) Insgesamt ergibt sich folgende Gleichung: ( 9X ) X = V + 5(E - ---) ( 100) Die Auflösung der Gleichung ergibt: 68,97 X = ----- (V + 5E) 100 3Der Hundertsatz von 68,97 wird zur Vereinfachung auf 68 abgerundet. 4 Als gemeiner Wert sind also 68 v.H. der Summe aus Vermögenswert und fünffachem Ertragshundertsatz anzusetzen. 5 Der den gemeinen Wert ausdrückende Vomhundertsatz ist auf einen vollen Punkt nach unten abzurunden. Beispiel:
Stammkapital 90.000DM Vermögen 120.000DM 120.000DM Vermögenswert ---------- = 133,33 v.H. 90.000DM Jahresertrag 9.000DM 9.000DM Ertragshundertsatz --------- = 10 v.H. 90.000DM 68 1Gemeiner Wert --- x (133,33 v.H. 2 + 5 x 10 v.H.) = 100 68 1--- x 183,33 v.H. 2 = 124,66 v.H. 100 abgerundet 124 v.H.
(3) Berücksichtigung besonderer Umstände durch Zu- oder Abschläge 1 Besondere Umstände, die in den bisherigen Berechnungen nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, können durch Zu- und Abschläge zu dem Vomhundertsatz nach Absatz 2 berücksichtigt werden. 2 Ein Abschlag ist z.B. bei den Gesellschaften geboten, bei denen nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge einem großen Vermögen gegenüberstehen. 3 Bei der Entscheidung, ob unverhältnismäßig geringe Erträge vorliegen, sind die Erträge aus Beteiligungen mit zu berücksichtigen, denn die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der nachhaltigen Verzinsung des eingesetzten Gesamtkapitals. Unverhältnismäßig geringe Erträge werden unterstellt, wenn die Rendite, d.h. das Verhältnis von Ertragshundertsatz zu Vermögenswert, weniger als 4,5 v.H. ausmacht. 4 In diesem Fall beträgt der Abschlag jeweils 3 v.H. des gemeinen Werts vor Abschlag für eine Renditenminderung von 0,45 v.H. 5 Hiernach ergeben sich folgende Abschläge:

bei einer Rendite Abschlag in v.H.
unter 4,50 v.H. bis 4,05 v.H. 3
unter 4,05 v.H. bis 3,60 v.H. 6
unter 3,60 v.H. bis 3,15 v.H. 9
unter 3,15 v.H. bis 2,70 v.H. 12
unter 2,70 v.H. bis 2,25 v.H. 15
unter 2,25 v.H. bis 1,80 v.H. 18
unter 1,80 v.H. bis 1,35 v.H. 21
unter 1,35 v.H. bis 0,90 v.H. 24
unter 0,90 v.H. bis 0,45 v.H. 27
unter 0,45 v.H. 30

5Demgemäß ergibt sich bei einem Ertragshundertsatz von 0 v.H. ein gemeiner Wert von 47,6 v.H. des Vermögenswerts, abgerundet auf einen vollen Punkt nach unten. Beispiel:
Vermögenswert 133,33 v.H. 1Durchschnittsertrag ./. 2 2.700DM Ertragshundertsatz 0 v.H. Gemeiner Wert vor Abschlag 68 1--- x (133,33 v.H. 2 + 0 v.H.) = 90,66 v.H. 100 Abschlag bei einer Rendite von 0 v.H. 130 v.H. 2 von 90,66 v.H. 3 = - 27,20 v.H. -------------- 63,46 v.H. abgerundet 63 v.H.
(4) In Betracht kommen von Abschlägen 1 Die schwere Verkäuflichkeit der Anteile und die Zusammenfassung aller oder mehrerer Anteile in einer Hand begründen nicht ohne weiteres einen Abschlag oder einen Zuschlag. 2Umstände, die auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter beruhen, müssen bei der Wertermittlung außer Betracht bleiben (BFH-Urteil vom 10.12.1971, BStBl. 1972 II S. 313). 3 Bei der Bewertung der Anteile einer Familien-GmbH, bei der sich die nahe verwandten Anteilseigner gegenseitige Beschränkungen bei Veräußerung und Vererbung der Anteile auferlegt haben, kommt wegen dieser Beschränkungen kein Abschlag in Betracht (BFH-Urteil vom 11.07.1967 BStBl. III S. 666). 4 Sind am Stichtag außer Gründungsgesellschaftern auch andere Anteilseigner an der Gesellschaft beteiligt, kommt ein Abschlag bei den später eingetretenen Gesellschaftern in Betracht. 5 Für die Bewertung der Anteile der Gründungsgesellschafter gilt dies dann, wenn die Gesellschafter einzeln oder gemeinsam die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit nicht haben (BFH-Urteil vom 23.07.1971, BStBl. 1972 II S. 4). 6 Ob die Verfügungsbeschränkung in diesen Fällen eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung darstellt, ist gesondert zu prüfen. 7 Ein Abschlag ist nicht gerechtfertigt, wenn Verkäufe zwar nicht an Außenstehende, jedoch an Gesellschafter und an die Gesellschaft mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig sind (BFH-Urteil vom 24.01.1975, BStBl. II S. 374 unter Nr. 4 der Gründe). 8 Ein Sonderabschlag wegen der bei einem Verkauf der Anteile oder bei einer Liquidation der Gesellschaft anfallenden Ertragsteuern kommt nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 06.04.1962, BStBl. III S. 253). 9 Bei einer Unterkapitalisierung kann sich ein verhältnismäßig sehr hoher gemeiner Wert ergeben. 10 Dieser Umstand rechtfertigt für sich allein keinen Abschlag. 11Ein Abschlag wegen Fehlens eigener Betriebsgrundstücke und -gebäude kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, insbesondere wenn mit einer alsbaldigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeiten zu rechnen ist und der Betriebsablauf dadurch nachhaltig beeinträchtigt wird (BFH-Urteil vom 16.04.1984, BStBl. II S. 547). 12 Vorteile, die eine Kapitalgesellschaft aus der Verbindung zu anderen Unternehmen der Anteilseigner zieht, sind nicht durch einen Abschlag zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 17.12.1982, BStBl. 1983 II S. 192).