R 70. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 111 BewG

R 70. VStR 1995 Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge

R 70. Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Nicht zum sonstigen Vermögen gehörende Ansprüche auf Renten 1 Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge gehören dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden. 2 Zum Begriff "Arbeits- oder Dienstverhältnis" vgl. die BFH-Urteile vom 20.06.1969 (BStBl. II S. 544), vom 26.10.1970 (BStBl. 1971 II S. 194), vom 28.01.1977 (BStBl. II S. 450) und vom 16.12.1992 (BStBl. 1993 II S. 270). 3 Es ist ohne Bedeutung, ob die Renten freiwillig oder auf Grund eines Dienstleistungsvertrags, ob sie vom Dienstherrn selbst oder von einem Dritten, z.B. einer Pensionskasse oder einer Versicherung, gezahlt werden. 4 Erforderlich ist nur, daß es sich um pensionsartige Bezüge handelt. 5 Eine Rente, die zu den früheren Bezügen und der Länge der Dienstzeit in keinem angemessenen Verhältnis steht, ist mindestens teilweise nicht mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt und insoweit nicht steuerfrei. 6 Eine Witwenrente, die auf einem Gesellschaftsvertrag beruht, gehört, auch wenn dieser eine freiberufliche Tätigkeit zum Gegenstand hatte, zum sonstigen Vermögen (BFH-Urteil vom 15.12.1961, BStBl. 1962 III S. 171). (2) Gesetzliche Versorgungsbezüge 1 Als Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge im Sinne des § 111 Nr. 4 BewG kommen nur solche Ansprüche in Betracht, die sich unmittelbar aus dem Gesetz oder einer aufgrund eines Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung ergeben (BFH-Urteil vom 17.05.1966, BStBl. III S. 500). 2 Hierzu gehören auch die Versorgungsansprüche der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments und der Landtage sowie die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen. 3 Gesetzliche Versorgungsbezüge im Sinne des § 111 Nr. 4 BewG sind auch die Versorgungsbezüge aus der "erweiterten Honorarverteilung" nach Maßgabe einer Satzung einer kassenärztlichen Vereinigung (BFH-Urteil vom 14.10.1987, BStBl. 1988 II S. 4). (3) Ansprüche auf renten aus gesetzlicher Unterhaltspflicht 1 Ansprüche auf Renten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, gehören nach § 111 Nr. 7 Buchstabe a BewG nicht zum sonstigen Vermögen, wenn Unterhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter nach § 14 VStG zusammen veranlagt werden. 2 In den anderen Fällen gehören sie nur so weit nicht zum sonstigen Vermögen, als ihr Kapitalwert den Betrag von 20.000DM übersteigt. 3 Der Kapitalwert bis zu 20.000DM ist dagegen stets beim sonstigen Vermögen zu erfassen. 4 Dies entspricht der Vorschrift des § 118 Abs. 3 Satz 1 BewG, wonach eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung höchstens bis zu einem Kapitalwert von 20.000DM als Schuld abzugsfähig ist. 5 Für die Abgrenzung der Rentenansprüche, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, sind die Anweisungen in R 123 EStR sinngemäß anzuwenden. (4) Steuerpflichtige Ansprüche auf Renten, Nutzungen/Erbbauzinsen 1 Steuerpflichtige Ansprüche auf Renten, Nutzungen oder Erbbauzinsen bleiben unter den Voraussetzungen des § 111 Nr. 9 BewG außer Ansatz, soweit die Summe ihrer Kapitalwerte den Freibetrag von 100.000DM nicht übersteigt. 2 Der Freibetrag ist auf die Person des Berechtigten abgestellt. 3 Wegen der Zuordnung von Renten auf Ehegatten vgl. Abschnitt 20 Abs. 6 und 7.