R 69. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 110 BewG

R 69. VStR 1995 Kunstgegenstände und Sammlungen

R 69. Kunstgegenstände und Sammlungen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Begriffe: Kunstgegenstände und Sammlungen 1 Als Kunstgegenstände im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 12 BewG sind nur Werke der reinen Kunst, insbesondere Gemälde, Skulpturen und Plastiken, zu erfassen, während Sammlungen auch Erzeugnisse des Kunstgewerbes, z.B. Truhen, Vasen oder Teppiche, umfassen können sowie sonstige aus Liebhaberei gesammelte Gegenstände, die - wie z.B. Briefmarkensammlungen - keinen unmittelbaren Nutzen gewähren. 2 Hierzu gehören nicht Sammlungen von Gegenständen, die unter § 110 Abs. 1 Nr. 10 BewG fallen, wie z.B. Münzsammlungen. 3 Der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen ist besonders vorsichtig zu ermitteln. 4 Dabei ist besonders die schwierige Verwertung zu berücksichtigen. 5 Kunstgegenstände und Sammlungen werden nur dann erfaßt, wenn ihr gemeiner Wert 20.000DM übersteigt. 6 Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt, ist die Freigrenze von 20.000DM entsprechend zu vervielfachen. (2) Kunstgegenstände im Eigentum des Urhebers Kunstgegenstände, die sich im Eigentum des Urhebers selbst oder nach seinem Tode im Eigentum des Ehegatten oder der Kinder befinden, gehören nicht zum sonstigen Vermögen (§ 110 Abs. 1 Nr. 5 BewG). (3) Nicht zum sonstigen Vermögen gehörende Kunstgegenstände Nicht zum sonstigen Vermögen gehören 1. 1Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von Künstlern geschaffen sind, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch leben. 2 Ob der Eigentümer den Kunstgegenstand vom Künstler selbst oder von einem Dritten, im Inland oder im Ausland erworben hat, ist unerheblich. 3 Der Erwerb des Kunstgegenstands durch Erbfolge oder Schenkung führt nicht zur Steuerbefreiung. 2. Kunstgegenstände und Handschriften, wenn ihr Eigentümer gegenüber der im jeweiligen Bundesland bestimmten Stelle für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Ausstellungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (4) Erhaltung von Kunstgegenständen im öffentlichen Interesse Bei Kunstgegenständen und Sammlungen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, kann sich außerdem eine volle oder teilweise Steuerbefreiung nach § 115 BewG ergeben.