Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 14 ErbStG

R 71 ErbStR 1999 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach § 13a, § 19a

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R 71 ErbStR 1999 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach § 13a, § 19a ErbStG

R 71 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Entlastungen nach § 13a, § 19a ErbStG

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen für einzelne Erwerbe der Freibetrag und Bewertungsabschlag für begünstigtes Vermögen nach § 13a ErbStG (vor 1996: § 13 Abs. 2a ErbStG) und die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG zur Anwendung kommen, erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze. (2) 1 Die § 13a, § 19a ErbStG sind bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.1995 zugewendet wurde. 2 Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (vor 1996: § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG) ist verbraucht (> R 59). 3 Deshalb kann ein bei dem Vorerwerb nicht vollständig ausgeschöpfter Freibetragsrest auch im Fall der Zusammenrechnung nicht bei einem späteren Erwerb begünstigten Vermögens abgezogen werden. 4 Vorerwerbe, für die keine Entlastungen nach § 13a ErbStG (vor 1996: § 13 Abs. 2a ErbStG) zu gewähren waren, können auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden. (3) 1 Die Entlastung nach § 13a ErbStG (vor 1996: § 13 Abs. 2a ErbStG) hat zur Folge, daß begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann. 2 Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG wirkt sich nur aus, soweit das in die Zusammenrechnung einbezogene Vermögen beim Vorerwerb bereits tarifbegünstigt war. Andernfalls ist es bei der Berechnung der Gesamtsteuer und der fiktiven anrechenbaren Steuer dem nicht begünstigten Teil des Vermögensanfalls zuzuordnen.