Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 14 ErbStG

R 70 ErbStR 1999 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz

R 70 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. 2 Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbständigkeit. 3 Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. 4 In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor 1996 einzubeziehen. (2) 1 Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. 2 Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 01.01.1996 ist mit dem maßgebenden Einheitswert 1964 (§ 121a BewG) bzw. maßgebenden Einheitswert 1935 (§ 133 BewG) oder dem Ersatzwirtschaftswert anzusetzen. 3 Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen. (3) 1 Die Steuer für den Gesamtbetrag ist auf der Grundlage der geltenden Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs zu berechnen. 2 Die Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif richten sich deshalb nach dem geltenden Recht. 3 Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§ 14 bis § 19a ErbStG) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Abzugssteuer). Statt der fiktiven Steuer ist die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen (Abzugssteuer), wenn sie höher ist. (4) 1 Trotz der Zusammenrechnung mit früheren Erwerben bleibt nur der Letzterwerb selbst Besteuerungssachverhalt, für den eine neue Steuer geschuldet wird. 2 Deren Bemessung wird lediglich vom Wert der Vorerwerbe beeinflußt. 3 Weil diese Vorerwerbe selbständig bereits der Besteuerung unterlagen, muß von der Steuer auf den Letzterwerb ein Steuerbetrag abgezogen werden, der rechnerisch der Steuerbelastung auf die Vorerwerbe entspricht. 4 Hierbei handelt es sich nicht um eine Anrechnung in dem Sinne, daß die Steuer auf den Vorerwerb als eine Art Vorauszahlung zu behandeln wäre. 5 Ist die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kann es deshalb nicht zu einer Erstattung dieser Mehrsteuer kommen. 6 Die Steuer für den Letzterwerb ist in diesem Fall auf 0 DM festzusetzen. (5) 1 Reicht eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, verringert sich die Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer stets um den vollen Freibetrag für die Vorerwerbe; insoweit wird der zu Beginn des jeweils letzten Zehnjahreszeitraums zu berücksichtigende persönliche Freibetrag neutralisiert. 2 Um den persönlichen Freibetrag, der dem Erwerber für jeden Zehnjahreszeitraum zusteht, zur Wirkung kommen zu lassen, ist für die Ermittlung der Abzugssteuer bei Beginn eines neuen Zehnjahreszeitraums der im vorhergehenden Zehnjahreszeitraum verbrauchte persönliche Freibetrag als "wiederauflebender Freibetrag" hinzuzurechnen.