R 72. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 111 BewG

R 72. VStR 1995 Ansprüche nach den Kriegsfolgengesetzen und anderen Gesetzen

R 72. Ansprüche nach den Kriegsfolgengesetzen und anderen Gesetzen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Ansprüche für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheitsentzug 1 Ansprüche nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1325), Ansprüche nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22.04.1992 (BGBl. I S. 906) und Ansprüche nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vom 29.10.1992 (BGBl. I S. 1814), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311), werden zur Vermögensteuer nicht herangezogen, soweit sie für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und Freiheitsentzug gewährt werden (§ 111 Nr. 6 BewG). 2 Aus Billigkeitsgründen kann auf Antrag im Einzelfall davon abgesehen werden, auch Ansprüche, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schäden am Eigentum am Vermögen oder wegen Schäden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen bestehen, zur Vermögensteuer heranzuziehen. (2) Hilfswerk für behinderte Kinder Ansprüche nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17.12.1971 (BGBl. I S. 2018), das zuletzt durch Gesetz vom 29.09.1994 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, bleiben nach § 21 Abs. 1 dieses Gesetzes in vollem Umfang außer Ansatz. (3) Kein Ansatz der unmittelbaren Ansprüche 1 Außer Ansatz bleiben nur die unmittelbaren Ansprüche. 2 Dagegen gehört das, was zur Erfüllung der Ansprüche geleistet worden ist, zum sonstigen Vermögen.