R 73. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
zuletzt geändert durch:
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 112 bis § 113a BewG

R 73. VStR 1995 Stichtag und Verfahren bei der Bewertung von

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R 73. VStR 1995 Stichtag und Verfahren bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

R 73. Stichtag und Verfahren bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Stichtag für Bewertung von Aktien und Anteilen 1 Nach § 112 BewG ist Stichtag für die Bewertung von Aktien und Anteilen jeweils der 31. Dezember eines Kalenderjahrs; ausnahmsweise ist Stichtag der 1. Januar, wenn bei einer Kapitalgesellschaft mit diesem Stichtag die steuerliche Rechtsfähigkeit beginnt. 2 Das gilt sowohl für die Bewertung von notierten als auch für die Bewertung von nichtnotierten Aktien und Anteilen. 3 Bei nichtnotierten Aktien und Anteilen kann jedoch der nach den Abschnitten 5 ff. ermittelte und auf den für eine Hauptveranlagung maßgebenden Bewertungsstichtag festgestellte gemeine Wert vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen während des ganzen Hauptveranlagungszeitraums beibehalten werden. (2) Bewertung der Anteile auf Neu- oder Nachveranlagungszeitpunkte 1 Eine Bewertung der Anteile auf Neu- oder Nachveranlagungszeitpunkte innerhalb des laufenden Hauptveranlagungszeitraums ist insbesondere durchzuführen, 1. wenn dies beantragt wird (Anteilsbewertungsverordnung); 2. wenn eine Kapitalgesellschaft neu gegründet wird oder aus anderen Gründen erstmals eine Wertermittlung erforderlich wird; 3. 1wenn sich die Beteiligungsverhältnisse so ändern, daß erstmals eine Wertermittlung nach Abschnitt 9 erforderlich wird oder erstmals die Voraussetzungen für eine Wertermittlung nach Abschnitt 9 nicht mehr gegeben sind. 2 In diesen Fällen ist die in § 5 Anteilsbewertungsverordnung vorgesehene gesonderte Feststellung nur für die Anteile ohne Einfluß auf die Geschäftsführung zu treffen oder eine neue Feststellung zu treffen, die diese Anteile in die Regelbewertung einbezieht; 4. wenn der Einheitswert für die Kapitalgesellschaft fortgeschrieben wird; 5. wenn Verkäufe bekannt werden, aus denen sich ein gemeiner Wert ableiten läßt (vgl. Abschnitt 3 Abs. 3), der um mehr als 10 v.H. von dem zuletzt festgestellten gemeinen Wert abweicht; 6. wenn die Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital erhöht oder vermindert hat. 2Für die Ermittlung des Vermögenswerts sind die Verhältnisse vom jeweiligen Stichtag und für die Ermittlung der Ertragsaussichten die Verhältnisse der letzten 3 Jahre vor dem Stichtag maßgebend. 3 Dies gilt nicht für eine Wertermittlung nach Nummer 5. In den Fällen der Nummer 3 sind Vermögen und Ertragsaussichten nur unter den Voraussetzungen der Nummern 4, 5 oder 6 zu ermitteln. (3) Bis 1995 von Vermögensteuer befreite Anteile 1 Für Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach § 24c Nr. 1 Buchstabe b VStG bis einschließlich 1995 von der Vermögensteuer befreit sind, ist auf den 31.12.1994 keine Anteilsbewertung durchzuführen. 2 Sollte der Anteilswert zum 01.01.1995 für die Aufteilung des gewerblichen Betriebsvermögens benötigt werden (vgl. § 136 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 BewG), ist er als unselbständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Einheitsbewertung des Gewerbebetriebs zu ermitteln. (4) Vorschriften der Anteilsbewertungsverordnung 1 Die Vorschriften der Anteilsbewertungsverordnung über die einheitliche und gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von Anteilen und Genußscheinen gelten auch in den Fällen der Abschnitte 9 und 14. 2Das Finanzamt darf den Bescheid nicht allein gegen die Gesellschaft richten, es muß vielmehr die Gesellschaft zur Namhaftmachung der einzelnen Gesellschafter mit besonders großen Beteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Anteilsbewertungsverordnung auffordern und den Bescheid auch gegen diese Gesellschafter richten (BFH-Urteil vom 22.01.1971, BStBl. II S. 418). 3 Wegen der notwendigen Beiladung von Anteilseignern im Klageverfahren vgl. BFH-Urteil vom 17.07.1985 (BStBl. II S. 675). (5) Entscheidung über Paketzuschlag durch Finanzamt 1 Die Frage, ob ein Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG mit Rücksicht darauf zu machen ist, daß ein Steuerpflichtiger eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besitzt, ist bei den Vermögensteuerveranlagungen der Steuerpflichtigen zu entscheiden (BFH-Urteil vom 15.02.1974, BStBl. II S. 443). 2 Hat das Betriebsfinanzamt den gemeinen Wert der Anteile der Kapitalgesellschaft aus Verkäufen abgeleitet (vgl. Abschnitt 3 Abs. 3), hat es in seiner Mitteilung an das Wohnsitzfinanzamt einen Vorschlag zur Höhe des Paketzuschlags zu machen.