R 74. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 114 BewG

R 74. VStR 1995 Nicht zum Gesamtvermögen gehörende

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R 74. VStR 1995 Nicht zum Gesamtvermögen gehörende Wirtschaftsgüter

R 74. Nicht zum Gesamtvermögen gehörende Wirtschaftsgüter

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Von Vermögensteuer befreite Wirtschaftsgüter 1 Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind, gehören nicht zum Gesamtvermögen. 2 Darunter fallen insbesondere Vermögensgegenstände im Ausland, deren Befreiung sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. (2) Schulden/Lasten im Zusammenhang mit steuerfreien Wirtschaftsgütern 1 Schulden und Lasten, die mit steuerfreien Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können beim Gesamtvermögen nicht abgezogen werden. 2 Sie sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie höher sind als der Wert dieser Wirtschaftsgüter. 3 Schulden, die mit teilbefreiten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können nur insoweit abgezogen werden, als sie auf den steuerpflichtigen Anteil entfallen (BFH-Urteil vom 14.11.1969, BStBl. 1970 II S. 397). 4 Schulden, die mit den nach § 115 BewG steuerbegünstigten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind dagegen in vollem Umfang abzugsfähig (§ 118 Abs. 2 letzter Satz BewG). 5 Wegen der Frage, ob Schulden und Lasten abzugsfähig sind, die mit den in Absatz 1 genannten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, vgl. die Anweisungen in Abschnitt 42 Abs. 2, die hier entsprechend gelten. (3) Als steuerfrei geltende Wirtschaftsgüter 1 Als steuerfrei gelten nur Wirtschaftsgüter, die durch eine besondere gesetzliche Vorschrift von der Besteuerung ausdrücklich ausgenommen sind. 2 Wirtschaftsgüter, für die nur eine Bewertung mit 0 DM vorgesehen ist, fallen dagegen unter das der Steuer unterliegende Vermögen; Schulden und Lasten, die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist. (4) Der Besteuerung unterliegende Wirtschaftsgüter 1 Zu dem Vermögen, das der Besteuerung unterliegt, gehören auch die unter § 110 Abs. 1 BewG fallenden Wirtschaftsgüter. 2 Schulden und Lasten, die mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können deshalb auch dann abgezogen werden, wenn diese Wirtschaftsgüter infolge der Freibeträge oder Freigrenzen nach § 110 BewG nicht angesetzt werden.