Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 19a ErbStG

R 76 ErbStR 1999 Begünstigte Erwerbe und Erwerber

R 76 Begünstigte Erwerbe und Erwerber

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Für Erwerbe von Todes wegen gilt R 55 entsprechend. 2 Bei Zuwendungen unter Lebenden ist die Anwendung des § 19a ErbStG nicht auf Schenkungen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge beschränkt. 3 Eine Übertragung von begünstigtem Vermögen durch Schenkung unter Lebenden liegt auch vor, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag mit der Auflage zuwendet, daß der Erwerber sich damit am Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Schenkers beteiligt oder vom Schenker unmittelbar gehaltene Anteile an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft erwirbt (mittelbare Schenkung). 4 Die mittelbare Schenkung ist nicht begünstigt, wenn die Beteiligung am Vermögen eines Dritten erfolgen soll, weil insoweit kein begünstigtes Vermögen vom Schenker auf den Erwerber übergeht. (2) 1 Die Tarifbegrenzung kommt nur beim Erwerb durch eine natürliche Person der Steuerklasse II oder III in Betracht. 2 Erwerbe durch nichtnatürliche Personen sind nicht begünstigt.