Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 19a ErbStG

R 77 ErbStR 1999 Begünstigtes Vermögen

R 77 Begünstigtes Vermögen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Für die Art und den Umfang des begünstigten Vermögens gelten die R 51 bis 53 entsprechend. 2Umfaßt das auf einen Erwerber übertragene begünstigte Vermögen mehrere selbständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer Vermögensart (z.B. mehrere Gewerbebetriebe) oder mehrere Arten begünstigten Vermögens (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften), sind deren Werte vor der Anwendung des § 19a Abs. 3 ErbStG zusammenzurechnen. 3 Ist der Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens nicht insgesamt positiv, kommt die Tarifbegrenzung nicht in Betracht.