R 76. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 115 BewG

R 76. VStR 1995 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen

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R 76. VStR 1995 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

R 76. Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Zum Grundbesitz gehörende wirtschaftliche Einheiten 1 Die Steuervergünstigungen in § 115 BewG gelten u.a.für Grundbesitz und Teile von Grundbesitz. 2 Zum Grundbesitz gehören alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens sowie die Betriebsgrundstücke. 3 Als "Teile von Grundbesitz" sind z.B. das Schloß oder die Burg anzusehen, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. (2) National wertvolles Kulturgut 1 Die in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive eingetragenen (Gegenstände sollen nach § 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2242, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 914) geändert worden ist, steuerlich begünstigt werden. 2Demgemäß wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 4 BewG in diesen Fällen nicht gefordert, daß die Gegenstände, wenn sie älter als 30 Jahre sind, sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befunden haben. 3 Zu den Voraussetzungen, unter denen sich Kunstgegenstände seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden, vgl. BFH-Urteil vom 14.11.1980 (BStBl. 1981 II S. 251). 4 Die übrigen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 BewG müssen jedoch auch hier erfüllt sein. 5 Dabei kann unterstellt werden, daß die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 BewG festgelegten Voraussetzungen stets gegeben sind. (3) Nachweis durch Behörde der Denkmalspflege 1 Der Nachweis darüber, daß die Erhaltung bestimmter Grundstücke und beweglicher Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und daß diese Grundstücke und beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist in Zweifelsfällen durch ein Gutachten der mit der Denkmalspflege betrauten Behörde zu erbringen. 2 Der Nachweis, daß die Erhaltung eines Grundstücks oder eines beweglichen Gegenstandes im öffentlichen Interesse liegt, gilt bei Denkmälern als erbracht, die in die Denkmalliste oder ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen sind. (4) Zugänglichkeit zu erhaltenswerten Gegenständen Die Vergünstigung nach § 115 Abs. 2 BewG setzt voraus, daß die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Allgemeinheit, mindestens aber den interessierten Kreisen ohne weiteres zugänglich sind und dies allgemein erkennbar ist. (5) Keine Erzielung von Einnahmen durch diese Gegenstände 1 Die Voraussetzung des § 115 Abs. 4 BewG ist insbesondere dann erfüllt, wenn im Zusammenhang mit den genannten Gegenständen keinerlei Einnahmen erzielt werden. 2 Zu den Einnahmen rechnet u.a. auch der Mietwert der eigenen Wohnung. 3 Zu den jährlichen Kosten gehören auch die Absetzungen für Abnutzung. 4 Bei den Kosten kann die Verzinsung des Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. (6) Begünstigter Teil einer wirtschaftlichen Einheit 1 Auch wenn nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit begünstigt ist, ist vom gesamten Einheitswert, gegebenenfalls einschließlich der Erhöhung um 40 v.H. (§ 121a BewG), auszugehen. 2 Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der auf die einzelnen Teile entfallenden Jahresrohmiete oder des auf die einzelnen Teile entfallenden umbauten Raums.