R 77. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 116 BewG

R 77. VStR 1995 Steuerbefreiung der Privatkrankenhäuser

R 77. Steuerbefreiung der Privatkrankenhäuser

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Übernahme der Feststellungen der Gewerbe- für Vermögensteuer 1 Inhaber eines Privatkrankenhauses kann eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts sein. 2 Eine juristische Person des privaten Rechts, der ein Privatkrankenhaus gehört, wird jedoch in der Regel schon nach § 3 Abs. 1 Nr. 12 VStG von der Vermögensteuer befreit sein. 3 Das Privatkrankenhaus wird von demjenigen betrieben, der das finanzielle Risiko trägt. 4 Nach § 116 BewG muß dieser gleichzeitig auch der Eigentümer des Privatkrankenhauses sein. 5 Die Steuerbefreiung tritt deshalb nicht ein, wenn das Privatkrankenhaus verpachtet ist. 6 Die Vorschrift des § 3 Nr. 20 GewStG, die eine Befreiung von der Gewerbesteuer auch für den Pächter nicht ausschließt, hat hier keine Bedeutung. 7 Im übrigen decken sich aber die Voraussetzungen des § 116 BewG mit denen des § 3 Nr. 20 GewStG. 8 Die zur Gewerbesteuer getroffenen Feststellungen können deshalb auch für die Vermögensteuer übernommen werden. (2) Wirtschaftsgüter bei Ermittlung des Einheitswerts 1 Nach § 116 BewG bleibt der für das Privatkrankenhaus festgestellte Einheitswert oder der darauf entfallende Teil des Einheitswerts bei der Ermittlung des Gesamtvermögens außer Ansatz. 2 Wenn die Voraussetzungen des § 116 BewG und des § 3 Nr. 20 GewStG erfüllt sind, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die dem Privatkrankenhaus unmittelbar dienenden Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht erfaßt werden. 3 Negative Einheitswerte sind jedoch bei der Ermittlung des Gesamtvermögens zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21.11.1969, BStBl. 1970 II S. 200).