R 78. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 117a BewG

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R 78. VStR 1995 Ansatz des inländischen Betriebsvermögens

R 78. Ansatz des inländischen Betriebsvermögens

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Freibetrag von 500.000DM beim inländischen Betriebsvermögen 1 Nach § 117a Abs. 1 BewG bleibt Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert für Zwecke der Vermögensteuer festgestellt und das insgesamt positiv ist, bis zum Betrag von 500.000DM bei der Ermittlung des Gesamtvermögens außer Ansatz. 2 Der übersteigende Betrag ist mit 75 v.H.anzusetzen. 3 Abweichend hiervon ist bei Handelsschiffsvermögen im Sinne von § 117a Abs. 2 BewG, wenn sein Wert insgesamt positiv ist, der übersteigende Betrag nur mit 50 v.H. zu berücksichtigen. 4 Soweit beim allgemeinen Betriebsvermögen ein Teil des Freibetrags von 500.000DM nicht verbraucht ist, ist er beim Handelsschiffsvermögen zu berücksichtigen. 5 Die Steuervergünstigung erhalten alle natürlichen Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 VStG) und die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 VStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, soweit ihnen insgesamt positives Betriebsvermögen zuzurechnen ist. 6 Dies gilt nach § 121 Abs. 3 BewG auch für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 VStG sowie für erweitert beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 3 AStG. (2) Für Feststellung des Einheitswerts maßgebliches Betriebsvermögen 1 Maßgebend ist das Betriebsvermögen, für das nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BewG ein Einheitswert für Zwecke der Vermögensteuer festzustellen ist. 2 Nicht begünstigt ist deshalb das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben, deren wirtschaftliche Einheit sich ausschließlich auf das Ausland erstreckt und für die ein Einheitswert nicht festzustellen ist. 3 Begünstigt ist auch das der Ausübung eines freien Berufs dienende Vermögen (§ 96 BewG). 4 Sind nach § 26 BewG Grundstücke oder Grundstücksanteile des Ehegatten in die wirtschaftliche Einheit des Gewerbebetriebs des anderen Ehegatten einbezogen worden, gehören sie ausschließlich zum begünstigten Betriebsvermögen des Betriebsinhabers; dem nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten ist in diesem Fall kein Betriebsvermögen im Sinne des § 117a Abs. 3 BewG zuzurechnen. 5 Zum begünstigten Betriebsvermögen rechnen auch Beteiligungen an offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder anderen Gesellschaften, z.B. atypische stille Gesellschaften, Partenreederein. 6 Für die Abgrenzung des begünstigten Handelsschiffsvermögens gelten die ertragsteuerlichen Grundsätze entsprechend (vgl. BMF-Schreiben vom 05.04.1976, BStBl. I S. 261). 7 Zur Ermittlung des begünstigten Handelsschiffsvermögens sind vom Wert der Handelsschiffe die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzuziehen. 8 Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist das inländische Betriebsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG maßgebend. 9 Bei erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist neben dem inländischen Betriebsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG das im erweiterten Inlandsvermögen enthaltene Vermögen einer ausländischen Zwischengesellschaft maßgebend. 10 Dieses Vermögen der ausländischen Zwischengesellschaft wird gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellt und ist in seiner Gesamtheit Betriebsvermögen (vgl. Tz. 5.2.1 des BMF-Schreibens vom 11.07.1974, BStBl. 1 S. 442). (3) Freibetrag bei Zusammenveranlagung 1 Bei Zusammenveranlagung erhält jedes Mitglied der Veranlagungsgemeinschaft für sein ihm zugerechnetes Betriebsvermögen, soweit dieses insgesamt positiv ist, den Freibetrag bis zur Höhe von 500.000DM (§ 117a Abs. 3 BewG). 2 Ein nicht ausgeschöpfter Teil des Freibetrags ist nicht auf andere Mitglieder der Veranlagungsgemeinschaft übertragbar. 3 Für das den Freibetrag übersteigende Betriebsvermögen gilt § 117a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 BewG. 4 Wird einem Steuerpflichtigen sowohl positives als auch negatives Betriebsvermögen zugerechnet, ist die Vergünstigung auf das nach Saldierung verbleibende positive Betriebsvermögen begrenzt. Beispiel:
1Eine Veranlagungsgemeinschaft erklärt Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt 770.000DM. 2 Dieses Vermögen setzt sich wie folgt zusammen: Art Ehemann Ehefrau Kind Gesamt DM DM DM DM Einzelunternehmen 200.000 - - 200.000 Beteiligung an Personen- gesellschaft I 550.000 150.000 50.000 750.000 Beteiligung an Personen- gesellschaft II - 60.000 - 60.000 - 60.000 - 180.000 ---------------------------------------------- Summe 690.000 90.000 - 10.000 770.000 ---------------------------------------------- Freibetrag nach § 117a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BewG 500.000 90.000 0 590.000 verbleibendes Betriebs- vermögen 190.000 0 - 10.000 180.000 anzusetzendes Betriebs- vermögen (75 v.H.) 142.500 0 - 10.000 132.500 ==============================================
(4) Allgemeines Betriebsvermögen und Handelsschiffsvermögen 1 Ist allgemeines Betriebsvermögen und Handelsschiffsvermögen vorhanden, wird der anteilige Freibetrag für jeden Betriebsvermögensteil gesondert berechnet. 2 Das begünstigte Handelsschiffsvermögen ist nicht um Gesellschafterdarlehen, die zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Handelsschiffes bestimmt sind, zu mindern. Beispiel:
1Eine Veranlagungsgemeinschaft erklärt Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt 1.380.000 DM. 2 Dieses Vermögen setzt sich wie folgt zusammen: Art Ehemann Ehefrau Gesamt DM DM DM Einzelunternehmen - 220.000 - - 220.000 Beteiligung an Personen- gesellschaft 900.000 300.000 1.200.000 Beteiligung an Partenreederei 350.000 250.000 600.000 Beteiligung an Parten- reederei II - 200.000 - - 200.000 ------------------------------------------ Summe 830.000 550.000 1.380.000 davon inländisches steuerpflichtiges Betriebsvermögen (ohne Handelsschiffsvermögen) 680.000 300.000 980.000 Freibetrag nach § 117a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BewG 500.000 300.000 800.000 ------------------------------------------ verbleibendes Betriebs- vermögen 180.000 0 180.000 anzusetzendes Betriebs- vermögen (ohne Handelsschiffs- vermögen) (75 v.H.) 135.000 0 135.000 ------------------------------------------ Begünstigtes Handelsschiffs- vermögen 150.000 250.000 400.000 nicht verbrauchter Teil des Freibetrags von 500.000DM 0 200.000 200.000 verbleibendes Handelsschiffs- vermögen 150.000 50.000 200.000 anzusetzendes Handelsschiffs- vermögen (50 v.H.) 75.000 25.000 100.000 Betriebsvermögen insgesamt 210.000 25.000 235.000 ===========================================
(5) Berechnungsgrundlage für begünstigtes Handelsschiffsvermögen Berechnungsgrundlage für das begünstigte Handelsschiffsvermögen ist höchstens das gesamte Betriebsvermögen nach Kürzung um den Freibetrag. Beispiel:
DM Anderes Betriebsvermögen - 600.000 Handelsschiffsvermögen + 1.500.000 ------------- Betriebsvermögen insgesamt 900.000 Freibetrag nach § 117a Abs. 1 Satz 1 BewG 500.000 verbleibendes Betriebsvermögen 400.000 anzusetzendes Betriebsvermögen (50 v.H.) 200.000 =============