(1) 1 Der auf das begünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des begünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG zum Wert des gesamten Vermögensanfalls. 2Maßgebend ist der Vermögensanfall, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt (> § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). 3 Dazu ist der Steuerwert des gesamten übertragenen Vermögens um die Befreiungen nach § 13 und § 13a ErbStG zu kürzen, nicht aber um die Nachlaßverbindlichkeiten oder die bei Schenkungen abzugsfähigen Schulden und Lasten sowie die persönlichen Freibeträge. (2) 1 Der Entlastungsbetrag ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen der auf das begünstigte Vermögen entfallenden tariflichen Steuer nach den Steuersätzen der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers und nach den Steuersätzen der Steuerklasse I. 2 In beiden Fällen ist die Härteausgleichsregelung nach § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten. 3 Für die Höhe des persönlichen Freibetrags bleibt im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die tatsächliche Steuerklasse des Erwerbers maßgebend.