Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 19a ErbStG

R 80 ErbStR 1999 Behaltensregelungen; Allgemeines

R 80 Behaltensregelungen; Allgemeines

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1 Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen verstoßen wird. 2 Der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 3 Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, daß Verstöße gegen die Behaltensregelung nach § 153 Abs. 2 AO anzeigepflichtig sind. 4 Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltenszeit in geeigneter Form zu überwachen. (2) Hinsichtlich der Behaltensregelungen im einzelnen gelten die R 62 bis 66 entsprechend.