Gewerbesteuermeßbescheiden" />
(1) 1 Ist gegen den Gewerbesteuermeßbescheid ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist das Finanzamt und unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 und 4 FGO das Finanzgericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids zuständig. 2 In Fällen von größerer Bedeutung soll das Finanzamt vor der Entscheidung die betreffende Gemeinde zu Rate ziehen. 3 Vgl. AEAO zu § 361, Nr. 5.4.1. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind als Eilsachen zu behandeln. 4 Sofern über den Antrag nicht in angemessener Frist entschieden werden kann, ist die Gemeinde vom Vorliegen des Antrags zu unterrichten. 5 Die Aussetzung der Vollziehung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Steuer ohne besondere Einwirkung der Gemeinde - also "freiwillig" - entrichtet wurde. Vgl. den BFH-Beschluß vom 22.07.1977 (BStBl II S. 838). (2) 1 Das Finanzamt kann über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuermeßbescheids auch dann entscheiden, wenn die Gemeinde auf Grund des Gewerbesteuermeßbescheids bereits einen Gewerbesteuerbescheid erlassen hat und dieser unanfechtbar ist. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 19.07.1960 (BStBl III S. 393). 3 Wegen der Erstreckung der Aussetzung der Vollziehung auf einen bestandskräftigen Gewerbesteuermeßbescheid in Fällen, in denen der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid angefochten ist, vgl. die BFH-Beschlüsse vom 23.08.1966 (BStBl III S. 651), vom 31.01.1968 (BStBl II S. 350), vom 06.07.1972 (BStBl II S. 955), vom 08.08.1974 (BStBl II S. 639), vom 27.01.1977 (BStBl II S. 367) und vom 24.10.1979 (BStBl 1980 II S. 104). 4 Danach kommt eine Folgeaussetzung gemäß § 361 Abs. 3 AO nicht nur im Verhältnis Gewerbesteuermeßbescheid zu Gewerbesteuerbescheid, sondern - wegen §