(1) Abzug mit dem Kapitalwert Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die dem Steuerpflichtigen obliegen, sind mit dem Kapitalwert nach § 13 ff. BewG abzuziehen (vgl. Abschnitte 20 und 21). (2) Kapitalwert einer einzelnen Unterhaltsverpflichtung 1 Entsprechend der Regelung des § 111 Nr. 7 Buchstabe a BewG, nach der gesetzliche Unterhaltsansprüche im Falle der Zusammenveranlagung des Berechtigten und des Verpflichteten beim Berechtigten nicht zum sonstigen Vermögen gehören, ist die ihr entsprechende Unterhaltsverpflichtung nicht als Last abzugsfähig. 2 Werden der Berechtigte und der Verpflichtete nicht zusammen veranlagt, ist die einzelne Unterhaltsverpflichtung höchstens bis zu einem Kapitalwert von 20.000DM, bei einer gemeinsamen Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten höchstens bis zu einem Kapitalwert von 40.000DM abzugsfähig. 3 Der darüber hinausgehende Teil des Kapitalwerts kann dagegen nicht abgezogen werden. 4 Für die Abgrenzung der Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, sind die Anweisungen in R 123