R 81. VStR 1995
Stand: 17.01.1995
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A. Vermögensbewertung
IV. Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Zu § 118 BewG

R 81. VStR 1995 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

R 81. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

VStR 1995 ( Vermögensteuer-Richtlinien 1995 )

(1) Abzug mit dem Kapitalwert Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die dem Steuerpflichtigen obliegen, sind mit dem Kapitalwert nach § 13 ff. BewG abzuziehen (vgl. Abschnitte 20 und 21). (2) Kapitalwert einer einzelnen Unterhaltsverpflichtung 1 Entsprechend der Regelung des § 111 Nr. 7 Buchstabe a BewG, nach der gesetzliche Unterhaltsansprüche im Falle der Zusammenveranlagung des Berechtigten und des Verpflichteten beim Berechtigten nicht zum sonstigen Vermögen gehören, ist die ihr entsprechende Unterhaltsverpflichtung nicht als Last abzugsfähig. 2 Werden der Berechtigte und der Verpflichtete nicht zusammen veranlagt, ist die einzelne Unterhaltsverpflichtung höchstens bis zu einem Kapitalwert von 20.000DM, bei einer gemeinsamen Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten höchstens bis zu einem Kapitalwert von 40.000DM abzugsfähig. 3 Der darüber hinausgehende Teil des Kapitalwerts kann dagegen nicht abgezogen werden. 4 Für die Abgrenzung der Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, sind die Anweisungen in R 123 EStR sinngemäß anzuwenden. (3) Freiwillig gewährte Unterhaltsleistung 1 Unterhaltsleistungen, die freiwillig gewährt werden und nicht auf einer einklagbaren Verpflichtung beruhen, sind in der Regel nur dann abzugsfähig, wenn der Empfänger, obwohl kein einklagbarer Anspruch besteht, mit Sicherheit auf die Fortdauer der Leistung rechnen kann (BFH-Urteil vom 09.09.1960, BStBl. 1961 III S. 18). 2 Eine aufschiebend bedingte Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem nachfolgenden Berechtigten ist bewertungsrechtlich nicht als Schuld abzugsfähig (BFH-Beschluß vom 11.03.1977, BStBl. II S. 406). (4) Rentenverpflichtung gegenüber der Witwe des Gesellschafters Die Rentenverpflichtung gegenüber der Witwe des Gesellschafters einer Personengesellschaft ist mit ihrem Kapitalwert bei den Gesellschaftern anteilig zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 07.12.1984, BStBl. 1985 II S. 239).