(1) Schulden bei nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Gewerbebetrieben 1 Schulden und sonstige Abzüge im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben, die nach § 95 Abs. 1 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehören, sind auch nicht bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abzuziehen. 2 Hierzu gehören z.B. bei Betriebsgrundstücken Überlasten aus der Denkmalpflege. (2) Hinweis zum Abzug von Schulden eines Gesellschafters Wegen des Abzugs von Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft vgl. Abschnitt 30 Abs. 3a Satz 4.